Aktuelles

Für den Fall des Falles – Versicherungen für Grenzgänger!

Wer zwischen der Schweiz und Deutschland hin und her pendelt, muss gut versichert sein. Ein komplexes Unterfangen für Grenzgänger, denn das Versicherungswesen der Schweiz unterscheidet sich grundsätzlich vom deutschen Versicherungsrecht.

Allein das Thema Haftpflichtversicherung setzt viel Fachwissen voraus. So haben neue Grenzgänger beispielsweise ein Versicherungswahlrecht. Sie können sich sowohl nach Schweizer Recht versichern, aber auch eine Befreiung für die dortige Versicherungspflicht beantragen. Diese Entscheidung bleibt jedoch dauerhaft bestehen.

Jede in der Schweiz arbeitende Person ist außerdem verpflichtet, krankenversichert zu
sein. Die Krankenversicherung für Grenzgänger ist obligatorisch. Der Grenzgänger muss sich selbst darum kümmern, der Versicherungsschutz wird – anders als in Deutschland – nicht über den Arbeitgeber abgewickelt.

Das Problem: Das Krankenversicherungssystem der Schweiz ist mit dem System, das man aus Deutschland kennt, nicht vergleichbar. So sind beispielsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung der Schweiz kein Zahnersatz und die freie Arztwahl enthalten.
Zur Vereinfachung wurde ein kombiniertes Versicherungsmodell aus der Schweizer und Deutschen Krankenversicherung entwickelt: Die Grenzgänger Krankenversicherung nach KVG (E106), die eine Pflichtversicherung darstellt.

Grenzgänger aus angrenzenden Staaten (z.B. Deutschland) können bei der Wahl ihrer Krankenkasse aber auch vom Optionsrecht Gebrauch machen, sich von der KVG-Pflichtversicherung befreien und sich in ihrem Wohnland versichern. Entweder bei der Gesetzlichen Krankenversicherung Deutschland oder der Privaten Krankenversicherung Deutschland. Dazu müssen bei der zuständigen Behörde des Arbeitskantons im Zeitraum von drei Monaten nach Arbeitsbeginn ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen.

Nicht nur die Versicherungsrechte, sondern auch die Arbeitsrechte der beiden Länder sind grundsätzlich verschieden. Sie sehen, das Thema „Grenzgänger“ ist kompliziert und birgt zahlreiche Fallstricke. Unsere Experten in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen kennen die für Grenzgänger länderspezifischen Unterschiede, trickreichen Details und zahlreichen Sonderregelungen. Ein besonderer Schwerpunkt bildet das Schweizer Arbeitsrecht.

Wir beraten Grenzgänger ausführlich in allen Fragenstellungen. Nehmen Sie mit uns
Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.


Altersrente und Weiterarbeit – das müssen Sie beachten!

Altersrente und Weiterarbeit – das müssen Sie beachten!

Immer mehr rüstige Rentner, die das Rentenalter erreicht haben, arbeiten einfach weiter. Eine lohnende Idee. Das Gute: Wer die abschlagsfreie Regelaltersrente erhält, kann unbegrenzt hinzuverdienen. Neu ist, dass es seit dem 01.01.2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr bei der vorgezogenen Altersrente gibt.

Das heißt: Ab der Vollendung des 63. Lebensjahrs kann man seine vorgezogene Altersrente (natürlich mit Abschlägen) beziehen und darüber hinaus unbegrenzt Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis wahrnehmen. Die Rente wird dabei nicht gekürzt. Das Modell Frührente plus Arbeit lohnt sich für viele Arbeitnehmer

Wer eine abschlagsfreie Regelaltersrente bezieht und weiterarbeitet muss keine
Beiträge mehr für die Arbeitslosenversicherung und auch keine Beiträge mehr an die
gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Der Arbeitgeber jedoch muss weiterhin Beiträge an die Rentenversicherung abführen. Ein weiterer Vorteil für Arbeitnehmer: Sie erreichen durch
die Weiterbeschäftigung eine Steigerung ihrer Rente. Für jeden Monat des späteren Rentenbeginns gibt es einen Zuschlag von 0,5 Prozent. So kann man seine Altersrente in einem Jahr allein um 6 Prozent erhöhen.

Es gibt noch eine weitere Möglichkeit für Arbeitnehmer mit Vollrente, die weiterarbeiten wollen: Die Teilrente. Sie ist nicht zu verwechseln mit Altersteilzeit. Eine Teilrente ist eine Altersrente, deren Höhe 10% bis 99,9% der Vollrente beträgt. Der Vorteil: Durch die Teilrente haben sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Beziehen
sie hingegen die komplette Altersrente von 100% haben sie darauf keinen Anspruch.

Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer im Rentenalter weiterbeschäftigen möchten, müssen ebenfalls einiges beachten. Das Wichtigste: Es muss eine verbindliche Regelung zur Beschäftigung vereinbart und vertraglich abgesichert werden. Sonst ergibt sich durch die Weiterbeschäftigung automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Deshalb ist es für den Arbeitgeber wichtig, eine Hinausschiebens-Vereinbarung zu treffen, die man problemlos mehrfach hintereinander abschließen kann. Die schriftliche Vereinbarung muss vor dem vorgesehenen Altersaustritt getroffen werden.

Für viele Menschen wird es immer verlockender, über die Regelaltersgrenze hinaus
zu arbeiten. Doch die unterschiedlichen Modelle sind mit zahlreichen komplexen Fragestellungen und wichtigen Detailinformationen verbunden, die ein umfassendes Fachwissen erfordern. Bei der Wahl des richtigen Modells gibt es zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

In unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen überprüfen wir die verschiedenen Optionen und treffen eine individuelle Regelung, die Ihre finanzielle Situation im Alter absichert. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.


Grenzgängerbewilligung – Was muss man alles beachten?

Wer als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten will, kommt an einer Grenzgängerbewilligung nicht vorbei. Den sogenannten „Ausweis G“ erhalten Arbeitgeber, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und in der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Darüber hinaus müssen sie noch viele weitere Bedingungen erfüllen.

Eine Voraussetzung für die Grenzgängerbewilligung ist beispielsweise, dass die Grenzgänger mindestens einmal in der Woche an ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Und: Die Grenzgänger müssen aus einem EU/EFTA-Staat kommen. Für Grenzgänger aus neueren EU-Mitgliedsstaaten oder aus Nicht-EU, bzw. EFTA-Ländern, ist das Arbeiten in der Schweiz eine höchst komplizierte Angelegenheit, die an vielen Bedingungen geknüpft ist und einen sehr hohen Bürokratieaufwand erforderlich macht.

Wichtig zu wissen: Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, ohne die Grenzgängerbewilligung in der Schweiz zu arbeiten. Wer sich nicht daran hält, muss mit empfindlichen Strafen rechnen und riskiert eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Arbeitgeber, die eine Person ohne Arbeitsbewilligung beschäftigen, werden ebenfalls dafür haftbar gemacht und müssen
mit den gleichen Konsequenzen rechnen.

Das Dokument muss vom Arbeitgeber bei den zuständigen kantonalen Behörden mit den erforderlichen Unterlagen (z.B. Arbeitsvertrag, Personalausweis) beantragt werden. Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA ist fünf Jahre gültig. Vorausgesetzt, es gibt einen Arbeitsvertrag, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Liegt jedoch eine schwere Störung des schweizerischen Arbeitsmarktes vor, kann es durchaus sein, dass die Grenzgängerbewilligung nach 5 Jahren nicht verlängert wird. Selbst dann, wenn der Grenzgänger seit fünf Jahren ohne Unterbrechung eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat.

In Deutschland wohnen und im Nachbarland Schweiz, einem der reichsten Länder der Welt, arbeiten. Eine durchaus finanziell interessante Alternative, denn die Löhne in der Schweiz sind deutlich höher als im Nachbarland. Das Grenzgänger-Modell ist jedoch ein komplexer und komplizierter Vorgang, der mit vielen Grenzgänger-Regelungen verbunden ist. Gerne beraten wir Sie dazu kompetent in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen. Wir sind auf die Thematik „Grenzgänger“ spezialisiert. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.