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Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bad Krozingen informiert zur Kündigungsschutzklage: Trotz Umzug eines Betriebes in die Schweiz kann das deutsche Arbeitsrecht maßgeblich sein

Das Bundesarbeitsgericht urteilte im Fall einer Kündigungsschutzklage zu Gunsten eines Arbeitnehmers (8 AZR 37/10, Urteil vom 26.05.2011).

Wie war die Sachlage?
Ein Arbeitgeber hatte seinen Firmensitz in Südbaden, unweit der Schweizer Grenze. Ein Teil seines Unternehmens wurde in die Schweiz verlegt, als Teil des Schweizer Mutterkonzerns und etwas weniger als 60 km vom bisherigen Standort entfernt.
Die Belegschaft bekam vom „neuen“ Schweizer Arbeitgeber neue Arbeitsverträge. Ein Vertriebsingenieur lehnte dieses Angebot ab, woraufhin er vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Argument für die Kündigung lautete: Der Betrieb sei still gelegt worden.
Dies beurteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts anders: Es handle sich hier nicht um eine Betriebsstilllegung, sondern um einen Betriebsübergang. Deshalb gelte deutsches Arbeitsrecht, §613a BGB, in dem Recht und Pflichten bei Betriebsübergang geregelt sind.
Die Kündigung war folglich unwirksam.

Sie haben Fragen und Anliegen zum Schweizer Arbeitsrecht? Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Bad Krozingen ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, in der wir uns auf das Arbeitsrecht in Deutschland und der Schweiz spezialisiert haben.
Rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail – Rechtsanwalt Hannes Künstle und Rechtsanwalt Herwig Reissmann helfen Ihnen gerne weiter!