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Ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen: Was muss ich beachten?

Wenn Sie in Deutschland einen festen Wohnsitz haben und zum Arbeiten in die Schweiz pendeln, werden Sie ein Bankkonto bei einer Schweizer Bank eröffnen müssen, denn üblicherweise bekommen Sie Ihr Gehalt von Ihrem Schweizer Arbeitgeber auf ein solches überwiesen.

In der Regel verlangen die Schweizer Banken recht hohe Kontoführungsgebühren (bis zu vierzig Euro im Monat!) für ein solches Konto – es lohnt sich also auf jeden Fall, die Anbieter sorgfältig zu vergleichen.
Seit 2017 ist die Schweiz dazu verpflichtet, die Bankdaten ihrer Kunden an deren Herkunftsland zu übermitteln. Zugrunde liegt das so genannte „Steuerabkommen zum Austausch von Steuerdaten (AIA)“. Wenn Sie ein Konto in der Schweiz eröffnen, können Sie dies ohne Schufa-Prüfung tun. Die Bank in der Schweiz kann Ihre Bonität prüfen, hat dafür aber keine Datenbank aus dem Ausland zur Verfügung.

Was brauchen Sie zur Kontoeröffnung? Sie müssen volljährig sein, um ein Konto in der Schweiz eröffnen zu dürfen und Sie müssen einen festen Wohnsitz nachweisen. Die Schweizer Bank braucht Ihre Ausweisdokumente, um Ihre Identität zu überprüfen. Viele Banken fordern eine Mindesteinlage bei Kontoeröffnung. Wie hoch diese ist, variiert je nach Anbieter.
Zur Kontoeröffnung ist es am einfachsten, wenn Sie persönlich bei der Bank erscheinen. Deshalb ist es sinnvoll, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren. Informieren Sie sich im Internet, welche Art von Konto für Sie in Frage kommt. Falls Sie ein Konto online oder per Post eröffnen möchten, fordern die Banken unterschiedliche Identifikationspapiere von Ihnen, z.B. eine amtlich beglaubigte Ausweiskopie.

Wichtig: Das Konto in der Schweiz muss transparent geführt werden. Informationen über das Konto und Zinserträge müssen Sie in der deutschen Steuererklärung angeben!

Wenn Sie rechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen – einer Zweigniederlassung der Kanzlei in Lörrach. Hier sind wir spezialisiert auf die Belange von Grenzgängern und unterstützen Sie gerne.


Der Arbeitsvertrag in der Schweiz

In der Rechtsanwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Lörrach, bieten wir juristischen Rat speziell für Grenzgänger an.
Heute erläutern wir Ihnen, welche Arten von Arbeitsverträgen es in der Schweiz gibt.

Der Einzelarbeitsvertrag

Im Einzelarbeitsvertrag wird genau festgelegt, welche Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben. In der Regel wird der Einzelarbeitsvertrag schriftlich verfasst, er ist aber auch „per Handschlag“ gültig. In einem Einzelarbeitsvertrag sind die genaue Beschreibung der Tätigkeit, der Arbeitsumfang, die Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche etc. detailliert festgehalten – häufig ergänzt durch individuelle Sonderregelungen. Ein Einzelarbeitsvertrag kann unbefristet, aber auch befristet sein.

Der Gesamtarbeitsvertrag

Die meisten Branchen in der Schweiz haben einen Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelt. Dieser wird zwischen zwei Verbänden abgeschlossen: Dem Verband der Arbeitgeber und dem Verband der Arbeitnehmer. Im Gesamtarbeitsvertrag sind sozusagen die „minimalen Rahmenbedingungen“ festgelegt, die der individuell abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag dann auf jeden Fall berücksichtigen muss, z.B. der zwingende Mindestlohn.

Der Normalarbeitsvertrag

Dieser wird von der Politik vorgegeben, er ist bundesweit oder kantonal erstellt.
Im Normalarbeitsvertrag finden sich gesetzliche Bestimmungen wie die Anzahl der Ferientage, Kündigungsfristen, Arbeitszeitregelungen etc.
Wenn eine Branche keinen Gesamtarbeitsvertrag hat und die gesetzlichen Vorgaben – z.B. die Vergütung des gesetzlichen Mindestlohns – nicht einhält, wird die staatliche Behörde einen Normalarbeitsvertrag vorschreiben.


Lohngleichheit in der Schweiz

Die Schweizer Bundesverfassung (Artikel 8) wie auch das Schweizer Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) regeln, dass Männer und Frauen, die dieselbe Arbeit tun, auch gleich entlohnt werden müssen. Leider sieht die Realität oft anders aus.

Aktuell verdienen Frauen in der Schweiz im Durchschnitt 18% weniger als Männer. Dies hat unterschiedliche Ursachen, z. B. den Ausbildungsstand, die Berufserfahrung etc. Wenn man aber die Ursachen genau untersucht, bleiben in etwa 40% der Fälle die Gründe unklar. Hier liegt Lohndiskriminierung vor.

In den meisten Fällen steckt kein böser Wille dahinter. Häufig ist die Ursache die unterschiedliche Beurteilung der Arbeit von Frauen und Männern – basierend auf zahlreichen Stereotypen, was die Geschlechter angeht. Häufig bekommen Frauen ein niedrigeres Einstiegsgehalt als Männer, manchmal gibt es für Teilzeitstellen keine Lohnzulagen, und oft wird einfach vergessen, das Gehalt weiblicher Mitarbeiterinnen von Zeit zu Zeit anzupassen.
Zuständige Stelle bei einer Lohndiskriminierung ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Auf dessen Website finden Betroffene konkrete Unterstützung, außerdem informiert sie Arbeitnehmer wie Arbeitgeber über das Thema Lohndifferenz.

Quelle: Plattform Lohngleichheit des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann.

Sind Sie Grenzgänger/-in? Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle Ihr kompetenter Ansprechpartner!