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Welche Tage sind Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern?

Nach dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen sind als so genannte „Rückkehrtage“ die Tage zu zählen, an denen ein Grenzgänger, der seinen Arbeitsort im anderen Vertragsstaat hat, an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
Wenn ein Grenzgänger an mehr als 60 Arbeitstagen aus beruflichen Gründen nicht über die Grenze pendelt, verliert der den Status des Grenzgängers. Damit kann er nicht mehr – wie es das Doppelbesteuerungsabkommen eigentlich vorsieht – mit seinen schweizerischen Einkünften in Deutschland besteuert werden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte in diesem Zusammenhang zu urteilen (AZ 3 K 3729/16, Urteil vom 6. April 2017).
Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland war in der Schweiz als stellvertretender Direktor angestellt. Er war der Meinung, er unterliege mit seinen Einkünften nicht der deutschen Besteuerung, da er mehr als 60 Tage beruflich außer Landes war. Die zuständigen Richter sahen das anders. Sie urteilten, dass er die Grenze von 60 Tage nicht überschritten hatte. Nach Definition des Gerichts sind als Nichtrückkehrtage nicht diejenigen zu zählen, an denen der Betroffene von einer Geschäftsreise in einem Drittstaat direkt an seinen Wohnsitz zurückgekehrt war. Dies betraf in vorliegendem Fall auch zahlreiche Wochenendtage, an denen er auf Grund einer Geschäftsreise nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt war.

Bei allen rechtlichen Belangen von Grenzgängern wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Wir sind spezialisiert auf das deutsche und schweizerische Arbeitsrecht und helfen Ihnen gerne weiter.


Informationen zur Grenzgängerbewilligung von Ihrer Kanzlei für Schweizerisches und Deutsches Arbeitsrecht in Bad Krozingen

2016 waren es rund 60.000 Arbeitnehmer, die täglich aus Deutschland in die Schweiz pendelten (Quelle: Bundesamt für Statistik).
Steuerlich gesehen nehmen die Grenzgänger eine Sonderstellung ein – so ist es im Doppelbesteuerungsabkommen festgelegt.

Demnach ist ein Grenzgänger ein Arbeitnehmer, der in einem der Teilnehmerstaaten seinen Wohnsitz hat, in einem anderen Teilnehmerstaat aber seinen Arbeitsplatz oder seine selbstständige Arbeit.
In der Schweiz sind die so genannten „Werbungskosten“, also Sonderausgaben für den Arbeitsplatz wie Kindergeld, Fahrtkosten etc., nicht steuerlich absetzbar – anders als in Deutschland. Deshalb gibt es eine spezielle Grenzgänger-Steuerregelung: Die Einkünfte aus der Schweiz werden in Deutschland versteuert. Die Schweiz behält jedoch einen gewissen Anteil als Quellensteuer ein. Der Arbeitnehmer kommt so in den Genuss, die Werbungskosten steuerlich absetzen zu können, was sich für ihn finanziell vorteilhaft auswirkt. Achtung: Diese spezielle steuerliche Grenzgänger-Regelung gilt nur für nichtselbstständige Arbeit!

Ein „aufenthaltsrechtlicher Grenzgänger“ muss nicht täglich an seinen Wohnort im Nachbarland zurückkehren, sondern wöchentlich mindestens einmal. Er arbeitet z.B. während der Woche in der Schweiz und kehrt am Wochenende nach Hause, an seinen ausländischen Wohnort, zurück.

Die Grenzgängerbewilligung für Arbeitnehmer kann ausgestellt werden, wenn ein gültiger Arbeitsvertrag in der Schweiz vorliegt, der mindestens für ein Jahr abgeschlossen wurde. Für kürzere Arbeitsverträge (ab drei Monaten) richtet sich die Gültigkeit der Bewilligung nach der Dauer des Arbeitsvertrags, ansonsten ist sie für fünf Jahre gültig.

Bei allen Fragen rund um das Schweizerische und Deutsche Arbeitsrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach. Er hilft Ihnen rasch und kompetent weiter.


Der so genannte „Wochenaufenthalter“

Wer in Deutschland lebt und in der Schweiz arbeitet, aber immer für mehrere Tage an seinem Arbeitsort bleibt, heißt in der Schweiz „Wochenaufenthalter“. Eigentlich wäre der Begriff „Wochengrenzgänger“ korrekter, denn „Wochenaufenthalter“ bezog sich ursprünglich auf die Schweizer, die zum Arbeiten von einem in einen anderen Kanton wechseln mussten.

Nach dem Personenfreizügigkeitsabkommen muss  ein deutscher Grenzgänger, der in der Schweiz arbeitet, mindestens einmal wöchentlich nach Deutschland zurückkehren.

Relevant für die steuerliche Einstufung ist, ob der Lebensmittelpunkt des Grenzgängers nach wie vor in Deutschland liegt. Dies ist der Fall, wenn sein/e Lebenspartner/-in weiterhin in Deutschland lebt bzw. er verheiratet ist und seine Familie dort wohnt.

Bei alleinstehenden Arbeitnehmern geht man davon aus, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz finden. In diesem Fall unterliegen sie vollständig der Quellensteuer nach Art. 105 ff. StG bzw. Art. 83 ff. DBG.

In wieweit die Steuer in der Schweiz oder in Deutschland bezahlt werden muss – ob z.B. auf das deutsche Einkommen ein höherer Steuersatz gerechnet wird als der, den ein Arbeitnehmer bezahlen müsste,  wenn er nicht pendeln würde, das ist im Einzelfall zu klären.

Wenn Sie eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten wollen, sollten Sie sich fachlichen Rat suchen. Bei allen Fragen zum Schweizerischen und Deutschen Arbeitsrecht sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin in unserer Kanzlei in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach mit Schwerpunkt Arbeitsrecht für Grenzgänger.