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Altersvorsorge in der Schweiz: Das Drei-Säulen-Modell

Grenzgänger, die mindestens ein Jahr lang in der Schweiz arbeiten, erwerben dort auch Rentenansprüche. Da wir in der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen spezialisiert darauf sind, Grenzgänger juristisch zu beraten, wollen wir das Schweizerische Rentensystem hier kurz erläutern.

Die Schweizerische Altersvorsorge basiert auf drei Säulen: der staatlichen, der beruflichen und der privaten Rente.

Die erste Säule ist die staatliche Rente, die so genannte AHV-Rente (Alters- und Hinterlassenenversicherung). Anteile für diese Rente werden dem Arbeitnehmer direkt vom Gehalt abgezogen. Der Arbeitgeber trägt die Hälfte der Beiträge. Die AHV-Rente ist gering, sie reicht nur zur minimalen Existenzsicherung. Ein ehemaliger Grenzgänger, der wieder ganz in Deutschland arbeitet, behält seinen Schweizer Rentenanspruch.

Die zweite Säule ist die berufliche Pensionskasse. Auch hierfür werden die Beiträge vom Lohn abgezogen, der Arbeitnehmer übernimmt mindestens die Hälfte der Beitragssumme. Die Summe aus AHV (Säule 1) und Pensionskasse soll ausreichen, um den Lebensstandard auch nach der Pensionierung zu erhalten. Der Rentenanteil aus der Pensionskasse kann als Altersrente oder in einer einmaligen Kapitalausschüttung bezahlt werden.

Die dritte Säule ist der Anteil, der vom Arbeitnehmer privat übernommen wird. Während der Berufstätigkeit wird freiwillig Geld für den Ruhestand angespart, was für Schweizer Arbeitnehmer steuerlich sehr lohnend ist. Diese Säule der Rentensicherung ist Grenzgängern aus Deutschland jedoch nicht möglich! Außerdem bekommen Grenzgänger in Deutschland keine Riester Rente. Deshalb gibt es für Grenzgänger die Möglichkeit, eine freiwillige Direktversicherung in der Schweiz abzuschließen. Diese hat, ähnlich wie die Riester-Rente, steuerliche Vorteile.

Für Fragen und Anliegen zum Deutschen und Schweizerischen Arbeitsrecht kontaktieren Sie bitte Rechtsanwalt Herwig Reissmann oder Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Zweigniederlassung unserer Anwaltskanzlei in Bad Krozingen!


Umzug oder Pendeln in die Schweiz: Wie lange dürfen Sie mit Ihrem deutschen Führerschein fahren?

Wenn Sie den Umzug in die Schweiz planen bzw. wenn Sie mit Ihrem Pkw täglich in die Schweiz pendeln, ist es wichtig, sich rechtzeitig über die Gültigkeit Ihres Führerscheins zu informieren. Die Anwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle sind – in der Zweigniederlassung der Lörracher Kanzlei in Bad Krozingen – speziell auf die Fragen von Grenzgängern eingerichtet. Sie informieren:

Bei Umzug in die Schweiz haben Sie noch ein ganzes Jahr Zeit, Ihren Führerschein gegen einen Schweizer Führerschein einzutauschen. Achtung: Der deutsche Führerschein wird einbehalten! Bei einem Rück-Umzug nach Deutschland gilt der Schweizer Führerschein nur 6 Monate.
Für den Umtausch Ihres deutschen in einen Schweizer Führerschein müssen Sie sich an das Strassenverkehrsamt desjenigen Kantons wenden, in dem Sie wohnen und dort mehrere Dokumente vorlegen, neben Ihrem gültigen deutschen Führerschein z.B. auch ein medizinisches Attest.
Idealerweise melden Sie Ihren Führerschein dann um, wenn Sie ein eigenes Auto mit Schweizer Kennzeichen fahren wollen. Denn das dürfen Sie mit deutschem Führerschein nicht. Sehr wohl dürfen Sie aber gelegentlich ein in der Schweiz zugelassenes Fahrzeug ausleihen. Ausnahme: Wenn Sie das Fahrzeug Ihrer Schweizer Arbeitsstelle fahren wollen, brauchen Sie sofort den Schweizer Führerschein.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie die 12-Monats-Frist für Ihre Ummeldung versäumen, sind Sie mit einem ungültigen Dokument unterwegs und müssen mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.

Für Berufspendler, die täglich von Deutschland in die Schweiz fahren, behält der deutsche Führerschein seine Gültigkeit. Ebenso wie der Schweizer Führerschein eines Schweizers, der zum Arbeiten nach Deutschland pendelt.

Aus anwaltlicher Sicht raten wir dringend dazu, sich bei den zuständigen Stellen – der Schweizer Zulassungsstelle oder dem deutschen Landratsamt – genau zu erkundigen, welche Vorschriften in Ihrem speziellen Fall einzuhalten sind. Wir stehen Ihnen in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bad Krozingen zu allen Fragen aus dem Deutschen und Schweizer Arbeitsrecht gerne zur Seite! Vereinbaren Sie einen Termin!

 


Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bad Krozingen informiert zur Kündigungsschutzklage: Trotz Umzug eines Betriebes in die Schweiz kann das deutsche Arbeitsrecht maßgeblich sein

Das Bundesarbeitsgericht urteilte im Fall einer Kündigungsschutzklage zu Gunsten eines Arbeitnehmers (8 AZR 37/10, Urteil vom 26.05.2011).

Wie war die Sachlage?
Ein Arbeitgeber hatte seinen Firmensitz in Südbaden, unweit der Schweizer Grenze. Ein Teil seines Unternehmens wurde in die Schweiz verlegt, als Teil des Schweizer Mutterkonzerns und etwas weniger als 60 km vom bisherigen Standort entfernt.
Die Belegschaft bekam vom „neuen“ Schweizer Arbeitgeber neue Arbeitsverträge. Ein Vertriebsingenieur lehnte dieses Angebot ab, woraufhin er vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Argument für die Kündigung lautete: Der Betrieb sei still gelegt worden.
Dies beurteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts anders: Es handle sich hier nicht um eine Betriebsstilllegung, sondern um einen Betriebsübergang. Deshalb gelte deutsches Arbeitsrecht, §613a BGB, in dem Recht und Pflichten bei Betriebsübergang geregelt sind.
Die Kündigung war folglich unwirksam.

Sie haben Fragen und Anliegen zum Schweizer Arbeitsrecht? Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Bad Krozingen ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, in der wir uns auf das Arbeitsrecht in Deutschland und der Schweiz spezialisiert haben.
Rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail – Rechtsanwalt Hannes Künstle und Rechtsanwalt Herwig Reissmann helfen Ihnen gerne weiter!