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Arbeitsrecht in der Schweiz: Muss ein Arbeitsvertrag immer schriftlich geschlossen werden?

Nach dem Schweizerischen Arbeitsrecht gilt: Nein, muss er nicht. Ein Arbeitsvertrag kann auch lediglich mündlich geschlossen werden. So steht es in Art. 320 des Obligationenrechts (OR). Es geht sogar noch weiter: Ein Arbeitsvertrag besteht auch dann, wenn gar nicht explizit darüber gesprochen wurde! Wenn also jemand eine Leistung erbringt, für die er eine Lohnzahlung erhält, ist diese Tatsache so gut wie ein bestehender, gültiger Arbeitsvertrag. Dieser unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Arbeitsvertragsrechts (Art. 320 Abs. 2 OR).
Die Ausnahme: Ein Lehrvertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden. Manchmal gilt auch beim Handelsreisendenvertrag, dass diese schriftlich geschlossen worden sein muss. Spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag, z.B. über die Ableistung von Überstunden, müssen in jedem Fall auch schriftlich abgefasst worden sein.

Aus anwaltlicher Sicht raten wir dringend, einen Arbeitsvertrag in jedem Fall schriftlich abzufassen. Dies schafft Rechtssicherheit und Klarheit im Falle einer Streitigkeit und bei möglichen späteren Änderungen am Vertrag. Solche Änderungen, z.B. Änderungen beim Lohn, sollten generell auch schriftlich festgehalten werden.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzleiniederlassung in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle gerne zur Seite. Er ist spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!


Wie ist die Arbeitszeit im Schweizer Arbeitsrecht geregelt?

Im Schweizerischen Arbeitsgesetz (ArG) ist die Höchstgrenze an wöchentlicher Arbeitszeit festgelegt. Diese beträgt für Angestellte in Industrie, Büro und technischen Betrieben, sowie für Verkaufspersonal maximal 45 Stunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Wochenstunden. Innerhalb dieser Grenzen muss sich ein individueller Arbeitsvertrag bewegen, in dem auch Pausen, Ruhezeiten, Regeln zu Nachtarbeit etc. festgelegt sind. Stunden, die darüber hinausgehen, sind Überstunden.
Diese müssen in Absprache mit dem Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist als Freizeitausgleich abgebaut werden. Falls dies nicht geschieht und es keine anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag gibt, müssen Überstunden vom Arbeitgeber mit einem Aufschlag von mindestens 25% auf den normalen Verdienst vergütet werden.
Achtung: In der Schweiz unterscheidet man zwischen Überstundenarbeit und Überzeitarbeit. Überstundenarbeit bezeichnet die Mehrarbeit im einzelnen, individuellen Arbeitsvertrag. Der Lohn dafür kann auch im Vertrag gestrichen werden. Überzeitarbeit sind die Stunden, die über das gesetzliche Höchstmaß hinausgehen. Hierfür muss in jedem Fall eine Entschädigung geleistet werden.

Wenn Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. In dieser Niederlassung unserer Kanzlei in Lörrach sind wir spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!