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Vollzeitjob in der Schweiz: Darf ich trotzdem noch eine Nebenerwerbstätigkeit haben?

Prinzipiell: Ja. Mehrere Jobs, also eine Nebenerwerbstätigkeit zu haben, ist im Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass alle arbeitsgesetzlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen.
Nicht erlaubt ist eine Nebenerwerbstätigkeit, wenn diese mit dem Haupterwerb kollidiert. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer nach Feierabend eine Arbeit verrichtet, die in direkter Konkurrenz zu seinem Hauptjob steht, wenn beispielsweise ein Angestellter eines Malerbetriebes abends und am Wochenende auf eigene Rechnungen Malerarbeiten ausführt. Ferner ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt, wenn dadurch das Ansehen und der gute Ruf des Arbeitgebers beschädigt wird. Ein weiteres Ausschlusskriterium ist, wenn erforderliche Ruhezeiten wegen eines Nebenjobs nicht eingehalten werden können, wenn z.B. ein Berufskraftfahrer abends nochmals ans Steuer sitzt und als Taxifahrer tätig ist.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Niederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Dort liegt der Beratungsschwerpunkt auf den Rechten von Grenzgängern.


Grenzgänger im Homeoffice

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen zwangen viele Schweiz-Grenzpendler, über längere Zeit im Homeoffice in Deutschland zu bleiben. Damit sie dadurch nicht ihren Grenzgänger-Status verloren, hatten Deutschland und die Schweiz ein Abkommen geschlossen, eine so genannte „Konsultationsvereinbarung“, die ab dem 11. März 2020 Gültigkeit hatte. Doch seit Anfang Juli 2022 gelten nun wieder die Regeln, die vor der Corona-Pandemie gegolten haben.
Diese besagen: Als „Grenzgänger“ gilt derjenige, der zwar viel im Homeoffice arbeitet, der aber dennoch regelmäßig in die Schweiz pendelt. „Regelmäßig“ bedeutet: mindestens einmal pro Woche oder an mindestens fünf Tagen im Monat. Wer diese Mindestanforderungen erfüllt, kann seinen Grenzgänger-Status trotz Homeoffice erhalten.

Wer indessen zu selten in die Schweiz pendelt, muss den Anteil des in Deutschland erwirtschafteten Einkommens auch in Deutschland versteuern. Analog dazu ist für die Tage, die in der Schweiz gearbeitet wurde, die Einkommensteuer auch dort zu entrichten.

In der Bad Krozinger Zweigniederlassung unserer Kanzlei sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Für alle Fragen rund um Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Grenzgänger-Verordnungen etc. wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!


Ich will nur ein paar Wochen in der Schweiz arbeiten, was muss ich beachten?

Vielleicht haben Sie einen Saisonjob in der Schweiz ergattert? Oder Sie arbeiten auf einer Messe, nur für ein paar Wochen?
In diesem Fall greift für Arbeitnehmer aus der EU/EFTA die Regelung für „Tätigkeiten von kurzer Dauer“. Sie lautet: Wer nicht länger als drei Monate oder nicht mehr als 90 Kalendertage im Jahr in der Schweiz arbeitet, braucht in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung.

Der Arbeitgeber muss allerdings Ihre Tätigkeit melden. Dies muss spätestens acht Tage vor Beginn Ihrer Tätigkeit erfolgen mittels eines speziellen Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit.
Die Meldung kann online erfolgen und ist für den Arbeitgeber kostenlos. Der Arbeitgeber muss seinen Sitz in der Schweiz haben oder in einem Mitgliedsstaat der EU/EFTA, von dem aus er Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden möchte.

Für Fragen zum Schweizer Arbeitsrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen bitte an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Termin.