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Arbeiten in der Schweiz, Ruhestand wieder in Deutschland. Wie sieht das mit der Rente aus?

In der Schweiz spricht man bei der Altersrente von „AHV“, das steht für „Alters- und Hinterlassenenversicherung“. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren.
Wie ist die Situation, wenn Sie als Deutscher Ihr Berufsleben oder zumindest ein paar Jahre in der Schweiz verbracht haben und im Ruhestand wieder in Deutschland leben wollen?
Kein Problem. Deutschland hat mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen, weshalb die Rente auch nach Deutschland ausbezahlt werden kann.
Voraussetzung ist, dass man mindestens ein Jahr in der Schweiz gearbeitet haben muss. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie selbst, aber auch Ihr/-e Ehepartner/-in und ihre Kinder, die unter 25 Jahre alt sind, definitiv die Schweiz verlassen haben. Wenn Ihre Kinder zwischen 18 und 25 Jahren alt sind, dürfen sie nur in der Schweiz bleiben, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne.
Sie müssen Ihre Ausgleichskasse darüber informieren und Ihre Rente vier Monate im Voraus per Formular bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf (SAK) anmelden. Dann bekommen Sie Ihre Rentenzahlung auch ins Ausland überwiesen. Einziger Wehrmutstropfen: Es besteht kein Anspruch auf Sonderleistungen wie Zuzahlung von Pflege-Hilfsmitteln oder ähnliches.

Genaue Informationen über die Rentenzahlung an Personen, die in ihren Heimatstaat zurückkehren wollen, bietet die Website der AHV.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle, Zweigniederlassung Bad Krozingen, Ihr erfahrener Ansprechpartner. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!