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Arbeit in der Schweiz – was ist, wenn ich einen Unfall habe?

In der Schweiz muss jeder Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Versicherung gegen Berufsunfälle abschließen. Falls der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden pro Woche beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber sogar eine Unfallversicherung abschließen, die auch private Unfälle mit einschließt.

Wenn Sie einen Unfall erleiden, sind Sie verpflichtet, diesen sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen – ganz gleich, ob der Unfall während der Arbeitszeit oder in der Freizeit passiert ist.
Ihr Arbeitgeber wird den Unfall unverzüglich bei der Versicherung melden. Diese schickt ein Formular, in dem der Unfallhergang genau geschildert werden bzw. eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes beigefügt sein muss.

Sie erhalten ab dem dritten Tag nach dem Unfall von Ihrem Arbeitgeber 80% Ihres normalen Arbeitslohnes. Wie lange dies ausbezahlt wird, ist nicht gesetzlich geregelt, normalerweise sind es aber mindestens die ersten drei Wochen nach dem Unfallereignis, falls Sie weniger als ein Jahr in einem Betrieb angestellt waren. Wenn Sie schon länger in einem Betrieb sind, gelten bestimmte Tabellen der Versicherer. Anhand der Dienstjahre wird ermittelt, wie lange Sie Ihre Lohnfortzahlung bekommen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welche Fristen und Zahlungsregelungen in Ihrem Betrieb angewendet werden!

Solange Sie wegen eines Unfalls nicht arbeiten können, dürfen Sie nicht gekündigt werden.

Achtung: Sobald Sie krankgeschrieben sind, dürfen Sie auf keinen Fall trotzdem arbeiten! Sie riskieren sonst, dass die Versicherung kein Geld bezahlt – oder Schlimmeres: dass Sie von der Versicherung angezeigt werden.

Für alle Fragen und Anliegen zum Schweizerischen Arbeitsrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Er wird Ihre Interessen kompetent vertreten.