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Das Alterssicherungssystem in der Schweiz: Obligatorium und Überobligatorium

Für viele Deutsche in unserer Region, die in der Schweiz arbeiten, ist es interessant, dort Rentenansprüche zu erwerben.

Doch wie funktioniert das Schweizerische Alterssicherungssystem?

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht, Reissmann & Künstle in Lörrach – mit Zweigstelle in Bad Krozingen – erläutert es:
Zunächst gibt es in der Schweiz eine Mindestsicherung, genannt Obligatorium. Sie ist als Alterssicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Zahlungen, die der Schweizerische Arbeitgeber einem deutschen Arbeitnehmer als Obligatorium leistet, können in der deutschen Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies ist bis zum geltenden Höchstbetrag möglich, dieser betrug 2016: € 22.766 Euro.

Darüber hinaus können freiwillige Zahlungen für die Rente geleistet werden – das nennt man dann Überobligatorium.
Obligatorium und Überobligatorium müssen steuerlich getrennt behandelt werden.
Wenn der Schweizer Arbeitgeber ein Überobligatorium bezahlt, wird dies in Deutschland nicht ebenfalls als Sonderausgabe anerkannt, wie das Bundesministerium für Finanzen am 27.07.2016 in einem Schreiben darlegte (IV C 5 – S 2333/13/10003). Die Leistungen aus dem Überobligatorium müssen entsprechend dem jeweiligen Ertragsanteil bei Rentenbeginn versteuert werden, etwa mit 22% bei Rentenbeginn im 60. Lebensjahr.

Die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle aus der Kanzlei Reissmann & Künstle sind Ihre Ansprechpartner für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schweizer Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!