Der Frühling kommt, die Erkältungszeit ist vorbei – dennoch ist die Frage für Arbeitnehmer in der Schweiz stets aktuell, was der Arbeitgeber dazu sagt, wenn Eltern wegen ihrer kranken Kinder zuhause bleiben. Das Arbeitsgesetz Schweiz sagt in diesem Zusammenhang: «Der Arbeitnehmende hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.» Wobei es unerheblich ist, ob Mutter oder Vater oder eine andere Person vorher schon die Betreuung übernommen hat. Das bedeutet: Es ist grundsätzlich möglich, sofern beide Elternteile arbeiten, dass sowohl Mutter, wie auch Vater jeweils drei Tage freinehmen, um die kranken Kinder zu betreuen. Arbeitnehmer dürfen eine ärztliche Bescheinigung (ein Attest) verlangen, nicht jedoch, dass während dieser drei Krankentage eine andere Person wie beispielsweise die Großmutter oder eine Tagesmutter die Betreuung übernimmt. Die freigegebene Zeit darf auch nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen werden, da sie unverschuldet zustande kommt.
Sollten Sie darüber hinaus andere Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, dann steht Ihnen in unserer Kanzlei in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle zur Seite. Unser Anwalt ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!
Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen, so die Schweizerische Gesetzgebung. Es sind jedoch Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität möglich. So hat die Schweiz mit den angrenzenden Staaten – auch Deutschland – Sondervereinbarungen getroffen, damit sich Grenzgänger im Wohnland versichern können. Das nennt man Optionsrecht. Wie jeder Arbeitnehmer in der Schweiz sind auch Deutsche, die in Deutschland wohnen, dazu verpflichtet, binnen drei Monaten nach Arbeitsantritt eine Krankenversicherung nachzuweisen.
Grenzgänger genießen dabei den besonderen Vorteil aus drei Varianten der Krankenversicherung auswählen zu können, nämlich der Schweizer Krankenversicherung nach KVG, der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland und der deutschen privaten Krankenversicherung
Welche Variante die beste ist, hängt vom Einzelfall ab, jede Variante hat Vor- und Nachteile. Dabei kommt es an auf die Wünsche bezüglich der Leistungen, Alter und Gesundheitszustand, Familienstand und Familienplanung sowie das Einkommen. Übrigens: Die meisten Grenzgänger lassen sich in der Schweizer Krankenversicherung nach KVG versichern, da diese unabhängig von der Höhe des Einkommens ist und die Prämien deutlich unter den Beiträgen zu den Deutschen Krankenkassen liegen.
Sollten Sie andere Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, dann steht Ihnen in unserer Kanzlei in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle zur Seite. Der Anwalt ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!
Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest,
Gesundheit und Vertrauen auf ein gutes neues Jahr 2023!
Das Team der Kanzlei Reissmann & Künstle