Wer in Deutschland wohnt, in Deutschland arbeitet und seinen Arbeitsplatz verliert, bekommt Arbeitslosengeld und ist somit ein Stück weit abgesichert. Doch wie verhält es sich, wenn man als Grenzgänger in der Schweiz angestellt ist und arbeitslos wird? Hat man dann ebenfalls Anspruch auf Arbeitslosengeld? Kurze Antwort: Ja. Die Arbeitslosenunterstützung läuft in diesem Fall jedoch über den Wohnsitzstaat (Deutschland) und nicht über das Beschäftigungsland (Schweiz).
Die Beschäftigten in der Schweiz werden im Fall einer Arbeitslosigkeit so behandelt, als ob sie in Deutschland angestellt wären – sie haben Anspruch auf das deutsche Arbeitslosengeld. Deutsche Grenzgänger erhalten in Deutschland 60 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Lohns oder 67 Prozent, wenn sie Kinder haben.
Wichtig ist jedoch, dass Grenzgänger über den „Ausweis G“ (Grenzgängerbewilligung) verfügen. Hinweis: Ist der Arbeitsvertrag unbefristet oder länger als ein Jahr gültig, hat der „Ausweis G“ (Grenzgängerbewilligung) eine maximale Gültigkeit von fünf Jahren. Hat der Arbeitsvertrag eine Gültigkeit von weniger als einem Jahr, ist die Grenzgängerbewilligung so lange gültig wie Ihr Arbeitsvertrag. Außerdem benötigen Sie für die Beantragung des Arbeitslosengeldes im Wohnsitzstaat das Formular PD U1.
Es gibt dazu jedoch Ausnahmen von den beschriebenen Regeln, die im Abkommen über die Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und der Schweiz festgehalten wurden: Wenn Sie wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter arbeitslos werden, erhalten Sie Leistungen aus der Schweiz.
Sie haben das Gefühl oder die Gewissheit, dass Ihnen als Grenzgänger eine Arbeitslosigkeit bevorsteht? Dann sollten Sie sich auf jeden Fall rechtzeitig anwaltlich beraten lassen. Bei Fragen rund um das Thema „Arbeitslosigkeit als Grenzgänger“ beraten wir Sie gerne umfassend und kompetent. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen haben sich auf das Thema „Grenzgänger“ spezialisiert. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.
Tschüss Chef! Es gibt die unterschiedlichsten emotionalen und rationalen Gründe, weshalb ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Dies gilt auch für Grenzgänger, die einen Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Unternehmen haben. Was muss man als Grenzgänger beachten, wenn es im bisherigen Unternehmen nicht mehr weitergeht?
Wichtig zu wissen: In der Schweiz besteht grundsätzlich Kündigungsfreiheit. Das heißt, dass sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber das Recht haben, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu beenden. Wer eine Kündigung ausspricht, muss jedoch gewisse Bedingungen einhalten.
Die Kündigungsfreiheit ist einer ganzen Reihe von Einschränkungen unterworfen. So müssen beispielsweise die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. Sind in Ihrem Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen vermerkt? Dann gelten folgende Kündigungsfristen: In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage, im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses beträgt sie 1 Monat, vom 2.-9. Anstellungsjahr 2 Monate zum Monatsende und ab dem zehnten Anstellungsjahr 3 Monate zum Monatsende. Je länger das Arbeitsverhältnis, je länger die Kündigungsfrist. Zur Kündigungsfreiheit der Schweiz gehört auch die formlose Kündigung. Der Arbeitsvertrag kann also auch nur mündlich oder in einer lockeren schriftlichen Form gekündigt werden. Die Kündigung muss auch nicht begründet werden. Es sei denn, die andere Partei verlangt dies.
Wichtig zu wissen: Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt und muss nicht gekündigt werden. Er kann normalerweise nicht vorzeitig aufgelöst werden. Es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor. Möglich ist jedoch, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.
In bestimmten Fällen sind Kündigungen auch in der Schweiz unzulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt ist oder bei einer Mitarbeiterin eine Schwangerschaft vorliegt. Die Schwangere ist auch 16 Wochen nach der Niederkunft vor einer Kündigung geschützt. Noch eins: Wenn Arbeitnehmer nach der Kündigung durch den Arbeitgeber krank werden oder einen Unfall erleiden, wird die Kündigungsfrist unterbrochen und entsprechend verlängert.
Kündigungen sind mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Stolperfallen versehen, die ein Laie oft nicht erkennt. Außerdem gibt es auch missbräuchliche Kündigungen, die mit Entschädigungsansprüchen verknüpft sind, die bis zu sechs Monatslöhne betragen können. Das Thema „Kündigung“ setzt viel Expertenwissen voraus.
Bei Fragen zur Kündigung oder zur Überprüfung eines ausgestellten Arbeitsvertrages ist
es deshalb ratsam, sich von einem Anwalt beraten zu lassen, der eine hohe Grenzgänger-Expertise hat. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um die Themen „Kündigung“ und „Grenzgänger“ beratend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin.
In der Schweiz ist vieles anders als in Deutschland. Auch in den Rentensystemen gibt
es einige Unterschiede. Grenzgänger sollten sich rechtzeitig mit den Besonderheiten vertraut machen.
Das Schweizer System stützt sich auf drei tragende Säulen:
Säule 1: Die staatliche Vorsorge durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sie ist für jeden verpflichtend ist.
Säule 2: Die berufliche Vorsorge (BVG) richtet sich nach Einkommen sowie Alter und ist ebenfalls obligatorisch. Zum Hintergrund: Schweizer Arbeitgeber schließen ihre Angestellten einer Pensionskasse an – die Beiträge teilen sich beide Seiten. Es sind jedoch auch freiwillige Mehrzahlungen seitens des Arbeitgebers möglich. Bei einem Arbeitgeberwechsel werden die bisherigen Einzahlungen einfach an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen.
Säule 3: Die private Vorsorge, die auf freiwilliger Basis beruht. Die dritte Säule wird vom Staat gefördert, sie bleibt Grenzgängern in ihrer klassischen Form leider verwehrt.
Aus diesem Grund hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe entschieden, dass Schweizer Arbeitgeber für ihre Grenzgänger eine staatlich geförderte Direktversicherung abschließen können. Diese Direktversicherung wurde speziell für Grenzgänger ins Leben gerufen und bietet ihnen attraktive Steuervorteile. Das Modell unterliegt jedoch bestimmten Bedingungen, wie einer Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 3.624 € (Stand 2024).
Wer als Grenzgänger seinen Ruhestand sorgenfrei genießen möchte, sollten seinen Lebensabend rechtzeitig planen. Oftmals ist hierfür auch rechtlicher Rat notwendig. Unsere Experten in unserer Kanzlei in Lörrach und unserer Kanzlei in Bad Krozingen stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema „Altersvorsorge für Grenzgänger“ beratend zur Seite. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie gleich einen Termin