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Wie ist die Arbeitszeit im Schweizer Arbeitsrecht geregelt?

Im Schweizerischen Arbeitsgesetz (ArG) ist die Höchstgrenze an wöchentlicher Arbeitszeit festgelegt. Diese beträgt für Angestellte in Industrie, Büro und technischen Betrieben, sowie für Verkaufspersonal maximal 45 Stunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Wochenstunden. Innerhalb dieser Grenzen muss sich ein individueller Arbeitsvertrag bewegen, in dem auch Pausen, Ruhezeiten, Regeln zu Nachtarbeit etc. festgelegt sind. Stunden, die darüber hinausgehen, sind Überstunden.
Diese müssen in Absprache mit dem Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist als Freizeitausgleich abgebaut werden. Falls dies nicht geschieht und es keine anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag gibt, müssen Überstunden vom Arbeitgeber mit einem Aufschlag von mindestens 25% auf den normalen Verdienst vergütet werden.
Achtung: In der Schweiz unterscheidet man zwischen Überstundenarbeit und Überzeitarbeit. Überstundenarbeit bezeichnet die Mehrarbeit im einzelnen, individuellen Arbeitsvertrag. Der Lohn dafür kann auch im Vertrag gestrichen werden. Überzeitarbeit sind die Stunden, die über das gesetzliche Höchstmaß hinausgehen. Hierfür muss in jedem Fall eine Entschädigung geleistet werden.

Wenn Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. In dieser Niederlassung unserer Kanzlei in Lörrach sind wir spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!


Vollzeitjob in der Schweiz: Darf ich trotzdem noch eine Nebenerwerbstätigkeit haben?

Prinzipiell: Ja. Mehrere Jobs, also eine Nebenerwerbstätigkeit zu haben, ist im Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig. Zu beachten ist allerdings, dass alle arbeitsgesetzlichen Vorschriften eingehalten werden müssen. Dies gilt für alle Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen.
Nicht erlaubt ist eine Nebenerwerbstätigkeit, wenn diese mit dem Haupterwerb kollidiert. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer nach Feierabend eine Arbeit verrichtet, die in direkter Konkurrenz zu seinem Hauptjob steht, wenn beispielsweise ein Angestellter eines Malerbetriebes abends und am Wochenende auf eigene Rechnungen Malerarbeiten ausführt. Ferner ist eine Nebentätigkeit nicht erlaubt, wenn dadurch das Ansehen und der gute Ruf des Arbeitgebers beschädigt wird. Ein weiteres Ausschlusskriterium ist, wenn erforderliche Ruhezeiten wegen eines Nebenjobs nicht eingehalten werden können, wenn z.B. ein Berufskraftfahrer abends nochmals ans Steuer sitzt und als Taxifahrer tätig ist.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Niederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Dort liegt der Beratungsschwerpunkt auf den Rechten von Grenzgängern.


Grenzgänger im Homeoffice

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen zwangen viele Schweiz-Grenzpendler, über längere Zeit im Homeoffice in Deutschland zu bleiben. Damit sie dadurch nicht ihren Grenzgänger-Status verloren, hatten Deutschland und die Schweiz ein Abkommen geschlossen, eine so genannte „Konsultationsvereinbarung“, die ab dem 11. März 2020 Gültigkeit hatte. Doch seit Anfang Juli 2022 gelten nun wieder die Regeln, die vor der Corona-Pandemie gegolten haben.
Diese besagen: Als „Grenzgänger“ gilt derjenige, der zwar viel im Homeoffice arbeitet, der aber dennoch regelmäßig in die Schweiz pendelt. „Regelmäßig“ bedeutet: mindestens einmal pro Woche oder an mindestens fünf Tagen im Monat. Wer diese Mindestanforderungen erfüllt, kann seinen Grenzgänger-Status trotz Homeoffice erhalten.

Wer indessen zu selten in die Schweiz pendelt, muss den Anteil des in Deutschland erwirtschafteten Einkommens auch in Deutschland versteuern. Analog dazu ist für die Tage, die in der Schweiz gearbeitet wurde, die Einkommensteuer auch dort zu entrichten.

In der Bad Krozinger Zweigniederlassung unserer Kanzlei sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Für alle Fragen rund um Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Grenzgänger-Verordnungen etc. wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!