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Ihr Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Bad Krozingen informiert zur Kündigungsschutzklage: Trotz Umzug eines Betriebes in die Schweiz kann das deutsche Arbeitsrecht maßgeblich sein

Das Bundesarbeitsgericht urteilte im Fall einer Kündigungsschutzklage zu Gunsten eines Arbeitnehmers (8 AZR 37/10, Urteil vom 26.05.2011).

Wie war die Sachlage?
Ein Arbeitgeber hatte seinen Firmensitz in Südbaden, unweit der Schweizer Grenze. Ein Teil seines Unternehmens wurde in die Schweiz verlegt, als Teil des Schweizer Mutterkonzerns und etwas weniger als 60 km vom bisherigen Standort entfernt.
Die Belegschaft bekam vom „neuen“ Schweizer Arbeitgeber neue Arbeitsverträge. Ein Vertriebsingenieur lehnte dieses Angebot ab, woraufhin er vom Arbeitgeber gekündigt wurde. Das Argument für die Kündigung lautete: Der Betrieb sei still gelegt worden.
Dies beurteilten die Richter des Bundesarbeitsgerichts anders: Es handle sich hier nicht um eine Betriebsstilllegung, sondern um einen Betriebsübergang. Deshalb gelte deutsches Arbeitsrecht, §613a BGB, in dem Recht und Pflichten bei Betriebsübergang geregelt sind.
Die Kündigung war folglich unwirksam.

Sie haben Fragen und Anliegen zum Schweizer Arbeitsrecht? Unsere Rechtsanwaltskanzlei in Bad Krozingen ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, in der wir uns auf das Arbeitsrecht in Deutschland und der Schweiz spezialisiert haben.
Rufen Sie uns gerne an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail – Rechtsanwalt Hannes Künstle und Rechtsanwalt Herwig Reissmann helfen Ihnen gerne weiter!


Die Grenzgängerbewilligung für Pendler in die Schweiz

Wenn Sie in im grenznahen Deutschland, etwa in der Gegend von Bad Krozingen, wohnen, lohnt sich vielleicht ein Arbeitsmodell, bei dem Sie in Deutschland leben, aber in der Schweiz arbeiten. Sie brauchen für Ihren Grenzübertritt eine so genannte „Grenzgängerbewilligung“.

Hierfür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein: Sie müssen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland haben und seit mindestens einem halben Jahr in Grenznähe beheimatet sein. Erforderlich ist auch, dass Sie mindestens einmal pro Woche nach Deutschland zurückkehren.
Der Grenzgängerausweis muss von Ihrem zukünftigen Schweizer Arbeitgeber beim für diesen Kanton zuständigen Migrations- oder Ausländeramt beantragt werden. Ihr Arbeitgeber ist auch verpflichtet, den Ausweis verlängern zu lassen oder z.B. einen Stellenwechsel zu melden. Der Grenzgängerausweis ist fünf Jahre gültig, sofern die Stelle für mehr als ein Jahr vergeben wurde. Wenn es sich jedoch um ein Beschäftigungsverhältis handelt, das nur ein paar Wochen oder Monate dauert, wird die Bewilligung nur für diese Frist ausgestellt.
Zur Ausstellung des Grenzgängerausweises benötigt die zuständige Schweizer Stelle den Arbeitsvertrag, eine Bescheinigung über Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland, eine Kopie des Passes und ein Passfoto. Die Bewilligung kostet etwa 65 Schweizer Franken. Nach 2-3 Wochen Bearbeitungszeit wird Ihnen der Grenzgängerausweis ausgehändigt.

Sie sind verpflichtet, ihn bei jedem Grenzübertritt mit sich zu führen. Doch Achtung: Bei Kontrollen durch den deutschen Zoll ersetzt er nicht den Personalausweis oder Reisepass! Diesen müssen Sie zusätzlich in der Tasche haben.

Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.
Sie ist spezialisiert auf das Schweizer Arbeitsrecht, denn speziell in der Grenznahen Region rund um Bad Krozingen leben viele Schweiz-Pendler. Gerne unterstützen die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle bei allen Fragen und Anliegen zum Thema Schweizer Arbeitsrecht!
Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin in unserer Arbeitsrechts-Kanzlei in Bad Krozingen.


Das Alterssicherungssystem in der Schweiz: Obligatorium und Überobligatorium

Für viele Deutsche in unserer Region, die in der Schweiz arbeiten, ist es interessant, dort Rentenansprüche zu erwerben.

Doch wie funktioniert das Schweizerische Alterssicherungssystem?

Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht, Reissmann & Künstle in Lörrach – mit Zweigstelle in Bad Krozingen – erläutert es:
Zunächst gibt es in der Schweiz eine Mindestsicherung, genannt Obligatorium. Sie ist als Alterssicherung gesetzlich vorgeschrieben. Die Zahlungen, die der Schweizerische Arbeitgeber einem deutschen Arbeitnehmer als Obligatorium leistet, können in der deutschen Einkommenssteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies ist bis zum geltenden Höchstbetrag möglich, dieser betrug 2016: € 22.766 Euro.

Darüber hinaus können freiwillige Zahlungen für die Rente geleistet werden – das nennt man dann Überobligatorium.
Obligatorium und Überobligatorium müssen steuerlich getrennt behandelt werden.
Wenn der Schweizer Arbeitgeber ein Überobligatorium bezahlt, wird dies in Deutschland nicht ebenfalls als Sonderausgabe anerkannt, wie das Bundesministerium für Finanzen am 27.07.2016 in einem Schreiben darlegte (IV C 5 – S 2333/13/10003). Die Leistungen aus dem Überobligatorium müssen entsprechend dem jeweiligen Ertragsanteil bei Rentenbeginn versteuert werden, etwa mit 22% bei Rentenbeginn im 60. Lebensjahr.

Die Rechtsanwälte Herwig Reissmann und Hannes Künstle aus der Kanzlei Reissmann & Künstle sind Ihre Ansprechpartner für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Schweizer Arbeitsrecht. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!