Aktuelles

Arbeit in der Schweiz – was ist, wenn ich einen Unfall habe?

In der Schweiz muss jeder Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Versicherung gegen Berufsunfälle abschließen. Falls der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden pro Woche beschäftigt ist, muss der Arbeitgeber sogar eine Unfallversicherung abschließen, die auch private Unfälle mit einschließt.

Wenn Sie einen Unfall erleiden, sind Sie verpflichtet, diesen sofort Ihrem Arbeitgeber mitteilen – ganz gleich, ob der Unfall während der Arbeitszeit oder in der Freizeit passiert ist.
Ihr Arbeitgeber wird den Unfall unverzüglich bei der Versicherung melden. Diese schickt ein Formular, in dem der Unfallhergang genau geschildert werden bzw. eine medizinische Stellungnahme des behandelnden Arztes beigefügt sein muss.

Sie erhalten ab dem dritten Tag nach dem Unfall von Ihrem Arbeitgeber 80% Ihres normalen Arbeitslohnes. Wie lange dies ausbezahlt wird, ist nicht gesetzlich geregelt, normalerweise sind es aber mindestens die ersten drei Wochen nach dem Unfallereignis, falls Sie weniger als ein Jahr in einem Betrieb angestellt waren. Wenn Sie schon länger in einem Betrieb sind, gelten bestimmte Tabellen der Versicherer. Anhand der Dienstjahre wird ermittelt, wie lange Sie Ihre Lohnfortzahlung bekommen. Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welche Fristen und Zahlungsregelungen in Ihrem Betrieb angewendet werden!

Solange Sie wegen eines Unfalls nicht arbeiten können, dürfen Sie nicht gekündigt werden.

Achtung: Sobald Sie krankgeschrieben sind, dürfen Sie auf keinen Fall trotzdem arbeiten! Sie riskieren sonst, dass die Versicherung kein Geld bezahlt – oder Schlimmeres: dass Sie von der Versicherung angezeigt werden.

Für alle Fragen und Anliegen zum Schweizerischen Arbeitsrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Er wird Ihre Interessen kompetent vertreten.


Änderungen der Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Die Mehrwertsteuer muss jeder Einzelunternehmer, aber auch jede Gesellschaft entrichten. Der Regelsteuersatz für die Schweizer Mehrwertsteuer beträgt 8% – mit ein paar Ausnahmen.

Nicht mehrwertsteuerpflichtig waren bisher die Unternehmen, die im Jahr maximal CHF 100.000 erwirtschaftet hatten. Außerdem befreit waren diejenigen, deren Steuerbetrag niedriger als CHF 109.000 betrug – was unter Einbezug des branchenspezifischen Saldosteuersatzes individuell errechnet werden musste. Das galt auch für deutsche Unternehmen, die in der Schweiz tätig waren. Gerechnet wurde allerdings nur der Umsatz-Anteil des Unternehmens, der in der Schweiz erzielt worden war.
Das hat sich zum 1. Januar 2018 geändert: Ausländische Unternehmen müssen sich bei der Finanzverwaltung der Schweiz registrieren lassen, um dort die Schweizer Mehrwertsteuer auszuweisen und abzuführen. Wenn ein Unternehmen seinen Firmensitz nicht in der Schweiz hat, darf es weltweit nur maximal CHF 100.000 im Jahr Umsatz machen. Das bedeutet, dass mittlerweile nur noch Kleinstunternehmen, die die Umsatzhöhe insgesamt nicht erreichen, in der Schweiz von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind.

Achtung: Das Schweizer Mehrwertsteuergesetz ist an vielen Stellen dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht vergleichbar. Wir raten deshalb dringend zu einer individuellen Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht mit einem erfahrenen Steuerberater!


Die Kündigungsregelungen in der Schweiz

In der Schweiz kann ein Arbeitnehmer – genauso wie ein Arbeitgeber – jederzeit ein Arbeitsverhältnis kündigen. Die Kündigung kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen und ist dann rechtswirksam.
Bei der Kündigung müssen jedoch genau vorgeschriebene Kündigungsfristen eingehalten werden, die sich immer an der Dauer des Arbeitsverhältnisses bemessen.

Welche Kündigungsfristen gelten?
Steht nichts anderes im Arbeitsvertrag, ist im ersten Jahr der Beschäftigung eine Kündigungsfrist von 4 Wochen üblich. Ein Arbeitnehmer, der zwei bis neun Jahre in einem Betrieb beschäftigt war, hat zwei Monate Kündigungsfrist. Wenn er länger als 10 Jahre beschäftigt war, sind es drei Monate.

Ab wann gilt die Kündigung?
Die Kündigung gilt ab dem Moment, wenn der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer darüber informiert wurde. Häufig ist es bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen so, dass der Arbeitnehmer dann sofort von der Arbeit freigestellt wird, seinen Lohn aber fristgemäß weiter ausbezahlt bekommt.

Wann kann fristlos gekündigt werden?
Für eine fristlose Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen. Dies könnte zum Beispiel sein, wenn der Arbeitnehmer etwas im Betrieb gestohlen oder veruntreut hat, wenn er immer wieder seine Arbeit verweigert, wenn er häufig zu spät kommt oder wenn er mehrmals unentschuldigt nicht bei der Arbeit erscheint. Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung könnten sein, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse verrät oder wenn er nebenbei Schwarzarbeit leistet. Auch falsche Angaben bei der Bewerbung, z.B. nichtzutreffende Qualifikationen, können zur fristlosen Kündigung führen.

Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn er unberechtigterweise fristlos gekündigt wurde?
Als erste Maßnahme: Sofort in einem Einschreiben an den Arbeitgeber schriftlich widersprechen. Es gibt nämlich durchaus Gründe, die nicht als legale Kündigungsgründe gelten. So ist z.B. eine Kündigung aus Altersgründen, wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, auf Grund von Rasse, Religionszugehörigkeit oder z.B. politischer Gesinnung nicht zulässig.

Falls Sie von einer Kündigung betroffen sind, zögern Sie nicht, einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt zu Rate zu ziehen! In unserer Kanzlei in Bad Krozingen kennen wir uns mit dem Schweizer Arbeitsrecht bestens aus, denn wir sind auf die Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!