Aktuelles

Corona-Schutzmaßnahmen in unseren Kanzleien in Lörrach und Bad Krozingen

Liebe Mandanten unserer Kanzlei,

aktuell sollen soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. Dies hilft, die Ausbreitung des Corona-Virus zwar nicht zu verhindern, aber zu verlangsamen. Nur so hat unser Gesundheitswesen eine Chance, die Zahl der schwer Erkrankten zu versorgen. Die gewonnene Zeit hilft außerdem, die Entwicklung von Impfstoffen weiter voran zu bringen.

Wir wollen diesen Prozess unterstützen. Deshalb haben folgende Maßnahmen für unseren Kanzleibetrieb beschlossen:

  • Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen selbstverständlich auch weiterhin telefonisch zur Verfügung.
  • Bitte suchen Sie uns nicht persönlich in der Kanzlei auf, sondern senden Sie uns sämtliche Dokumente zu, am liebsten per E-Mail.
  • Diese Vorsichtsmaßnahmen gelten auch für Neumandate. Sie erhalten einen Telefontermin mit einem unserer Rechtsanwälte. Alle Unterlagen, die dieser dann von Ihnen benötigt, schicken Sie in die Kanzlei. Notwendige Vertragsunterlagen, Vollmachten etc. gehen ebenfalls elektronisch bzw. postalisch ihren Weg.
  • Falls doch ein persönliches Treffen stattfinden muss, werden alle notwendigen Sicherheitsabstände und Hygienemaßnahmen selbstverständlich eingehalten.

Wir bitten um Ihr Verständnis.

Ihre Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle


Ruhestand oder Studium in der Schweiz – welche Voraussetzungen gibt es dafür?

Wer seinen Ruhestand in der Schweiz verbringen will, bzw. ein Studium dort absolvieren möchte, unterliegt bestimmten Regeln.
Für Angehörige der so genannten „EU-27 und EFTA-Staaten“ (EU-27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind die Hürden nicht besonders hoch – für Angehöriger von Drittstaaten gelten strengere Bedingungen.

Für Angehörige der EU-27 und EFTA-Staaten gilt:

  • Es müssen genügend finanzielle Mittel vorhanden sein, um in der Schweiz leben zu können und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass eine Krankenversicherung besteht, die auch im Falle eines Unfalls einspringt.
  • Studenten müssen die Immatrikulationsbescheinigung der Schweizer Hochschule oder anderen Lehranstalt vorlegen.
  • Bei Aufenthalt über 3 Monaten muss sich der Aufenthalter beim kantonalen Migrationsamt anmelden. Dort erhält er eine Aufenthaltsbescheinigung für 5 Jahre; bei Studenten so lange, bis das Studium in der Schweiz abgeschlossen ist.

 

Was gilt für Personen aus Drittstaaten, die in der Schweiz studieren wollen oder in der Schweiz leben wollen und dort nicht erwerbstätig sind?

  • Es muss im Heimatland ein Einreisegesuch beantragt werden.
  • Es müssen genügend finanzielle Mittel da sein, um in der Schweiz leben zu können und um nicht sozialhilfepflichtig zu werden.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass eine Krankenversicherung besteht, die auch im Falle eines Unfalls einspringt.
  • Studierende müssen vorlegen: einen Studienplan, aus dem das Studienziel hervorgeht, die Immatrikulationsbescheinigung der Schweizer Hochschule, einen Lebenslauf und ein Dokument, in dem sie bestätigen, dass sie nach Abschluss ihrer Studien die Schweiz wieder verlassen werden.

Die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Schweiz

In der Schweiz gilt, dass Unternehmer für ihre Mitarbeiter/-innen obligatorisch eine Berufsunfallversicherung abschließen müssen. Dies betrifft alle angestellten Personen, also auch Mitarbeiter/-innen im Homeoffice, Praktikanten, Auszubildende, Volontäre etc.

Diese Versicherung, die so genannte „BUV“, greift dann, wenn ein Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem direkten Arbeitsweg passiert und daraus Behandlungskosten und Tagegeld-Kosten für die Dauer der Krankenzeit erwachsen. Die BUV leistet außerdem Rentenzahlungen, wenn der Unfall zur Invalidität führt und unterstützt die Hinterbliebenen, wenn der Arbeitsunfall tödlich war.

Die Nichtberufsunfallversicherung, „NBUV“, ist zuständig, wenn außerhalb der Arbeit ein Unfall passiert. Diese wird automatisch vom Arbeitgeber übernommen, wenn die versicherte Person mehr als 8 Stunden wöchentlich bei diesem Arbeitgeber angestellt ist. Hierfür werden dann monatlich Beiträge vom Arbeitslohn abgeführt. Achtung! Wer weniger als 8 Stunden pro Woche angestellt ist, muss Freizeitunfälle privat versichern lassen. Dies gilt mit Ausnahme von Unfällen auf dem direkten Arbeitsweg – diese sind über den Arbeitgeber versichert.

Sind Sie Grenzgänger? Haben Sie Fragen zu Ihrem Schweizer Arbeitsvertrag? Unsere Kanzlei in Bad Krozingen, eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, ist auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!