Wie verhält es sich mit der Krankenversicherungspflicht für Grenzgänger Deutschland-Schweiz?
Generell gibt es drei Möglichkeiten:
Wie erfolgt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz? Welche Schritte sind notwendig?
Arbeitnehmer in der Schweiz unterliegen automatisch der Krankenversicherungspflicht. Innerhalb ihrer ersten drei Arbeitsmonate können sich Grenzgänger von dieser Pflicht befreien lassen und sich weiterhin in Deutschland krankenversichern.
Doch Achtung! Wer sich formell hat befreien lassen, kann sich später nicht anders entscheiden und doch in der Schweiz versichern. Dies ist – nach einem neuen Gesetz – nur für Arbeitgeber möglich, die stillschweigend befreit worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015). Dort heißt es, dass alle Grenzgänger, die vormals stillschweigend von der Krankenversicherungspflicht nach KVG befreit worden sind, einen neuen Antrag stellen können, damit sie doch in der Schweiz krankenversichert sein können. Sie müssen einen Antrag an die zuständige kantonale Stelle richten und bekommen dann eine Frist, innerhalb derer sie sich krankenversichern müssen.
Fazit: Grenzgänger können nur noch in Deutschland versichert bleiben (gesetzlich oder privat), wenn sie sich in der Schweiz offiziell von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Für alle rechtlichen Fragen, die Grenzgänger betreffen, ist Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle Ihr kompetenter Ansprechpartner!
Das Schweizerische Bundesgericht urteilte aktuell zu einem Fall aus dem Arbeitsrecht (4A_561/2017, Urteil vom 19. März 2018). Worum ging es? Ein Angestellter im Kanton Waadt hatte von 2008 bis 2013 einen Arbeitsvertrag über 42,5 Wochenstunden à 28 Franken in einer Tischlerei. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die vier Wochen Ferienzeit, das 13. Monatsgehalt und der Lohn für Feiertage in seinem normalen Lohn inbegriffen seien. Nach seinem Austritt aus dem Betrieb klagte er auf den entgangenen Lohn für die Ferien- und Feiertagszeiten der letzten fünf Jahre. Das Gericht gab ihm aus zwei Gründen Recht: Er habe zum einen in der Tischlerei eine regelmäßige Arbeit, außerdem seien in der Lohnabrechnung die Lohnanteile für die Ferienzeiten nicht explizit aufgeführt. Der Arbeitgeber musste den Ferienlohn doppelt auszahlen.
Nach dem Schweizer Obligationenrecht gilt: Arbeitnehmer erhalten für Ferienzeiten denselben Lohn, den sie normalerweise verdienen. Die Ferien dürfen aber nicht durch Zahlungen abgegolten werden (Artikel 329d Abs. 2 OR).
Nach Schweizerischem Recht ist also größte Vorsicht geboten, was die Auszahlung von Ferien als Teil des Arbeitslohns angeht. Nur in zwei Fällen – wenn es sich um kurze Arbeitsperioden handelt oder wenn die Arbeitsleistung sehr unregelmäßig erbracht wird – sind Ausnahmen zugelassen. Dann darf der Urlaubslohn mit dem normalen Gehalt ausbezahlt werden. Im Arbeitsvertrag muss aber die Formulierung „Ferienlohn inbegriffen“ explizit enthalten sein. Und: Auf der Lohnabrechnung muss der Ferienlohn-Anteil des Gehaltes separat aufgeführt sein, sonst droht die Zahlung des doppelten Ferienlohn-Anteils.
Das Schweizerische Arbeitsrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom Deutschen Arbeitsrecht. Wir Anwälte in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Lörrach, sind spezialisiert auf das Schweizerische Arbeitsrecht und kümmern uns speziell um die Belange von Grenzgängern. Wenn Sie Fragen haben und rechtliche Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie uns gerne!
Jeder Schweizer Arbeitgeber muss seinen Angestellten jährlich den so genannten „Lohnausweis“ ausstellen, in der Regel geschieht dies nach Ablauf eines Kalenderjahres, zu Beginn des neuen Jahres. Im Lohnausweis sind detailliert alle Bestandteile des Lohnes aufgeführt. Für Grenzgänger gilt: Der Lohnausweis ist das wichtigste Dokument für Ihre Steuererklärung in Deutschland!
Der Lohnausweis enthält alle erhaltenen Beträge, die Sie im vergangenen Jahr in der Schweiz verdient haben, dazu auch eine Auflistung eventuell erhaltener zusätzlicher Summen, z.B. Treueprämien, ein Zuschuss zum Umzug, ein Bonus oder die Überlassung eines Geschäftswagens zur privaten Nutzung. Ein geldwerter Vorteil, den Sie auch aufgelistet finden, wäre z.B. eine Aktienbeteiligung an der Schweizer Firma, in der Sie arbeiten. Arbeitgeberanteile zu Versicherungen, zu Pensionskassen, Kinderzulagen etc. werden ebenfalls detailliert aufgeführt.
Doch Achtung! In der Schweiz werden die Steuern etwas anders berechnet als in Deutschland. Sie werden die Angaben nicht in allen Fällen 1:1 übernehmen können. Informieren Sie sich genau, bevor Ihnen möglicherweise hohe Steuernachzahlungen ins Haus flattern.
Bei allen Fragen zum Deutschen und Schweizerischen Arbeitsrecht – speziell für Grenzgänger – wenden Sie sich gerne an die Anwälte in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Rechtsanwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.