Die „Arbeit auf Abruf“ ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Sie kann nur im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet werden. Bei der Arbeit auf Abruf bestimmt in der Regel der Arbeitgeber, wann er die Unterstützung des Arbeitnehmers braucht. Hier gibt es einige Fallstricke: Wenn z.B. die Zeitspanne zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen zu lange ist, besteht ein versicherungsrechtliches Problem. Der Arbeitnehmer müsste sich dann selbst versichern. Außerdem ändert sich eventuell der Kündigungsschutz.
Der Schweizerische Bundesrat hat am 28.10.2020 vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie die Situation von Arbeitskräften auf Abruf verbessert. Wer seit mindestens sechs Monaten in einem Schweizerischen Betrieb fest angestellt ist und dort Arbeit auf Abruf verrichtet, hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Neuregelung trat rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Arbeitnehmer auf Abruf können ihren Anspruch rückwirkend ab März 2020 und noch bis zum 30. Juni 2021 geltend machen (Quelle: Der Bundesrat: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80891.html)
Falls Sie Grenzgänger sind und Fragen zum Arbeitsmodell „Arbeit auf Abruf“ haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf das Deutsche und Schweizerische Arbeitsrecht.
Durch die wirtschaftlichen Einbußen, die durch die COVID-19 Pandemie in diesem Jahr hinzunehmen waren und weiterhin zu erwarten sind, ist Kurzarbeit leider mittlerweile an der Tagesordnung.
Was passiert mit Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten und die von Kurzarbeit betroffen sind?
Sofern Sie mit einer Grenzgängerbewilligung – dem Ausweis G – in der Schweiz arbeiten, bezahlen Sie regelmäßig Beiträge in die Schweizer Arbeitslosenversicherung. Diese springt im Falle der Kurzarbeit ein. Die so genannte „Kurzarbeitsentschädigung“, die anstelle des regulären Lohnes bezahlt wird, deckt 80% des eigentlichen Arbeitslohnes ab.
Der Personenkreis derer, die Anspruch auf Kurzarbeitsgeld haben, wurde vom Bundesrat am 20. März 2020 erweitert, so können z.B. auch Angestellte in zeitlich befristeten Jobs Kurzarbeitergeld bekommen.
Wer als Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden möchte, muss jeden einzelnen Mitarbeiter vorab um Zustimmung bitten. Diese kann vom Angestellten auch verweigert werden – er muss dann weiterhin den vollen Lohn bekommen. Dies birgt natürlich das Risiko, dass der Arbeitgeber daraufhin eine ordentliche Kündigung ausspricht.
Hat der Arbeitnehmer die schriftliche Zustimmung aller Mitarbeiter, kann er bei der Arbeitslosenkasse notwendige Schritte einleiten. Er muss mindestens 10 Tage vor der geplanten Kurzarbeit einen schriftlichen Antrag beim Kanton einreichen. Wichtig: Kurzarbeit beeinflusst nicht die Beiträge zur Sozialversicherung. Dorthin müssen weiterhin die vollen Beiträge abgeführt werden.
In der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen sind wir seit Jahren spezialisiert auf die Anliegen von Grenzgängern.
Wir beraten Sie gerne, wenn es z.B. um Ihren Schweizer Arbeitsvertrag geht. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen ersten Termin!
Ein so genannter „Aufenthalter“ ist in der Schweiz zu unterscheiden von einem Grenzgänger und von einem Wochenaufenthalter. Ein Aufenthalter wohnt und arbeitet in der Schweiz. Häufig hat er überhaupt keinen Wohnsitz in Deutschland mehr, besitzt aber weiterhin einen deutschen Pass.
Ein Aufenthalter braucht eine gültige Arbeitserlaubnis. Hier unterscheidet man zwischen einer B-Bewilligung (fünf Jahre gültige Arbeitserlaubnis) und einer L-Bewilligung (max. ein Jahr gültige Arbeitserlaubnis).
Außerdem braucht ein Aufenthalter, falls seine Familie in die Schweiz nachzieht, eine Familiennachzugsbewilligung und, nach gewisser Zeit, eine Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung wird nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz erteilt, sie gibt dem Aufenthalter aber nicht das Recht, in der Schweiz zu wählen.
Aufenthalter unterliegen dem Schweizerischen Steuerrecht – allerdings mit der Sonderregelung, dass Aufenthalter jeden Monat einen Anteil ihres Bruttolohnes als Steuer bezahlen müssen und nicht – wie ihre Schweizer Kollegen – nur einmal jährlich.
Zu allen rechtlichen Fragen, die Deutsche an ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz betreffen, ist Rechtsanwalt Hannes Künstle Ihr kompetenter Ansprechpartner! Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Bad Krozingen.