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Als Grenzgänger in der Schweiz studieren

In der Schweiz gibt es zwei Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH) und zehn Universitäten – daneben eine Reihe von Fachhochschulen und privaten Universitäten. Die Schweizer Hochschulen erreichen in internationalen Rankings häufig hervorragende Plätze. Eine Aufnahme für ausländische Studierende ist begrenzt und häufig nur über ein anspruchsvolles Bewerbungsverfahren möglich.

Wer grenznah wohnt, entscheidet sich vielleicht, in der Schweiz zu studieren, aber trotzdem im Deutschland wohnen zu bleiben. In diesem Fall gilt er als Grenzgänger und muss folglich eine Grenzgängerbewilligung besitzen. Diese muss beim Migrationsamt des Kantons, in dem die Hochschule liegt, beantragt werden. Folgende Dokumente müssen dort eingereicht werden: die Immatrikulationsbescheinigung der Schweizerischen Hochschule, eine Bescheinigung über den Hauptwohnsitz in Deutschland, ein aktuelles Passfoto und eine Kopie des Personalausweises.

Neben der Grenzgängerbewilligung ist auch eine Krankenversicherung notwendig. Studenten müssen sich innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob sie sich in der Schweiz – gemäß Krankenversicherungsgesetz – pflichtversichern, oder ob sie lieber in Deutschland versichert bleiben – gesetzlich oder privat. Wenn dies der Fall sein sollte, müssen sie sich in der Schweiz von der Pflichtversicherung befreien lassen. Wir raten dringend dazu, sich hier genau zu informieren, bevor eine Wahl getroffen wird, denn es ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich, ob eine Versicherung im Ausland angenommen wird oder ob eine Schweizer Versicherung abgeschlossen werden muss.

Bei allen juristischen Fragen stehen wir Ihnen in der Kanzlei Reissmann & Künstle gerne zur Seite! Wir sind in unserer Zweigniederlassung in Bad Krozingen spezialisiert auf die Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!


Frohe Weihnachten!

Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest,
Gesundheit und Vertrauen auf ein gutes neues Jahr!

Das Team der Kanzlei Reissmann & Künstle


Welchen Urlaubsanspruch haben Grenzgänger?

Wer einen Arbeitsvertrag in der Schweiz hat, unterliegt für die Urlaubsberechnung denselben Regelungen wie seine Schweizer Arbeitskollegen.
Generell: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf 4 Wochen Ferien im Jahr. Jüngere Arbeitnehmer, also unter 20-Jährige, haben sogar Anspruch auf 5 Wochen. Mehr Urlaubstage sind Verhandlungssache mit dem Arbeitnehmer – manchmal bekommen ältere Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen Urlaub.
Ein Teil des Urlaubs, konkret: 14 Tage, müssen am Stück genommen werden, um die Erholung des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Genau aus diesem Grund dürfen Urlaubstage auch nicht ausbezahlt oder durch andere Vergünstigungen ersetzt werden!
Wichtig: Wann die Ferien genommen werden, bestimmt der Arbeitgeber. Er wird aber in der Regel auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, wenn keine betrieblichen Interessen dagegen sprechen.
Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird, hat er – natürlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests – Anspruch darauf, die Urlaubstage nachträglich noch nehmen zu können.
Falls es nicht gelingt, die Urlaubstage in einem Kalenderjahr zu nehmen, bleibt noch 5 Jahre lang ein Rechtsanspruch auf diese Tage bestehen. Danach verjährt der Urlaubsanspruch.

Sind Sie Grenzgänger? Für alle Fragen zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.