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Die Probezeit im Schweizer Arbeitsrecht

Wer in der Schweiz eine neue, unbefristete Stelle antritt, hat nach Art. 335b Abs. 1 OR grundsätzlich einen Monat Probezeit. Dies ist jedoch nicht unbedingt bindend: Mit einer schriftlichen Vereinbarung kann die Probezeit ganz weggelassen oder auch verlängert werden. Eine Verlängerung ist allerdings auf maximal 3 Monate möglich. Für den Fall, dass eine noch längere Probezeit vereinbart wurde, ist diese nicht gültig! Die Länge der Probezeit muss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich sein.

Wenn die Probezeit jedoch unterbrochen wird – sei es durch Krankheit, durch einen Unfall oder Ähnliches, dann wird die Probezeit automatisch verlängert. Im Falle einer Krankheit darf die Probezeit dann insgesamt auch länger als drei Monate betragen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es generell keine Probezeit. Wenn eine Probezeit dennoch gewünscht ist, kann diese gesondert vereinbart werden.

In der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern und speziell auf das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Wenn Sie Fragen z.B. zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag haben oder juristische Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle.


Was muss ich als Grenzgänger alles organisieren?

Sie planen eine Berufstätigkeit in der Schweiz, werden aber in Deutschland wohnen bleiben und täglich zu Ihrem neuen Arbeitsort pendeln. Woran müssen Sie denken?

Wir haben Ihnen hier eine kleine Liste der to do’s zusammengestellt:

  • Sie brauchen eine Grenzgängerbewilligung. Dafür meldet Sie Ihr neuer Arbeitgeber an, er braucht aber von Ihnen ein aktuelles biometrisches Passbild und Ihren Personalausweis.
  • Ihre Steuer: Sie sind weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, müssen aber in der Schweiz Quellensteuer bezahlen, die Ihnen direkt vom Arbeitslohn abgezongen wird. Sie brauchen von Ihrem deutschen Finanzamt eine so genannte „Ansässigkeitsbescheinigung“. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber und dem Schweizerischen Finanzamt übermitteln.
  • Ihr Gehalt wird in der Regel auf ein Schweizer Girokonto überwiesen. Sie können es aber auch nach Deutschland überweisen lassen, dann sind Sie jedoch vom jeweiligen Tageskurs abhängig. Eventuell müssen Sie also in der Schweiz ein Girokonto einrichten und die Kontoverbindung Ihrem Arbeitgeber mitteilen.
  • Sie müssen sich Gedanken machen, wo Sie krankenversichert sein wollen: entweder in der Schweizer Krankenversicherung oder weiterhin in Deutschland. Dies ist ein komplexes Thema, das Sie am besten mit Ihrer bisherigen Krankenversicherung klären. Achtung: Sie haben nur drei Monate Zeit für eine Entscheidung.
  • Überprüfen Sie unbedingt, ob Ihre bestehenden Versicherungen auch für Ihre Tätigkeit in der Schweiz gelten, z.B. Ihre Haftpflichtversicherung oder Ihre Rechtschutzversicherung.

Wir beraten Grenzgänger speziell, wenn es um juristische Fragestellungen geht, z.B. zum neuen Arbeitsvertrag. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Kanzlei in Bad Krozingen!


Als Grenzgänger in der Schweiz studieren

In der Schweiz gibt es zwei Eidgenössische Technische Hochschulen (ETH) und zehn Universitäten – daneben eine Reihe von Fachhochschulen und privaten Universitäten. Die Schweizer Hochschulen erreichen in internationalen Rankings häufig hervorragende Plätze. Eine Aufnahme für ausländische Studierende ist begrenzt und häufig nur über ein anspruchsvolles Bewerbungsverfahren möglich.

Wer grenznah wohnt, entscheidet sich vielleicht, in der Schweiz zu studieren, aber trotzdem im Deutschland wohnen zu bleiben. In diesem Fall gilt er als Grenzgänger und muss folglich eine Grenzgängerbewilligung besitzen. Diese muss beim Migrationsamt des Kantons, in dem die Hochschule liegt, beantragt werden. Folgende Dokumente müssen dort eingereicht werden: die Immatrikulationsbescheinigung der Schweizerischen Hochschule, eine Bescheinigung über den Hauptwohnsitz in Deutschland, ein aktuelles Passfoto und eine Kopie des Personalausweises.

Neben der Grenzgängerbewilligung ist auch eine Krankenversicherung notwendig. Studenten müssen sich innerhalb von drei Monaten entscheiden, ob sie sich in der Schweiz – gemäß Krankenversicherungsgesetz – pflichtversichern, oder ob sie lieber in Deutschland versichert bleiben – gesetzlich oder privat. Wenn dies der Fall sein sollte, müssen sie sich in der Schweiz von der Pflichtversicherung befreien lassen. Wir raten dringend dazu, sich hier genau zu informieren, bevor eine Wahl getroffen wird, denn es ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich, ob eine Versicherung im Ausland angenommen wird oder ob eine Schweizer Versicherung abgeschlossen werden muss.

Bei allen juristischen Fragen stehen wir Ihnen in der Kanzlei Reissmann & Künstle gerne zur Seite! Wir sind in unserer Zweigniederlassung in Bad Krozingen spezialisiert auf die Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!