Der Mindestferienanspruch für Arbeitnehmer ist im Obligationenrecht (Art. 329a OR) festgelegt. Demnach erhalten alle Arbeitnehmer unter 21 Jahren fünf Wochen Urlaub im Jahr. Alle anderen Arbeitnehmer erhalten 4 Wochen im Jahr.
Es ist jedoch möglich, in einem individuellen Arbeitsvertrag eine höhere Zahl an Ferientagen festzulegen. Bei Teilzeitarbeit ist der Ferienanspruch proportional zur Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zu errechnen.
Wenn jemand für längere Zeit nicht arbeitsfähig war, etwa durch Krankheit, kann der Arbeitgeber die Anzahl der Ferientage reduzieren.
Krank im Urlaub? Wenn dies der Fall sein sollte, werden die Ferientage nachträglich gewährt, denn die Ferien sollen dem Erholungszweck dienen, was durch eine Krankheit in der Ferienzeit nicht gegeben wäre.
Bei besonderen Anlässen, z.B. einem Umzug, einer Beerdigung, Geburt, Hochzeit in der nahen Verwandtschaft ist es möglich, ausnahmsweise freie Tage oder freie Stunden zu erhalten. Dies ist in Art. 329 Abs. 3 OR geregelt. Ein solcher Wunsch muss mit dem Arbeitgeber individuell abgesprochen werden und es besteht nicht automatisch ein Lohnanspruch für diese Stunden oder Tage. Üblicherweise wird jedoch der Monatslohn in solchen Fällen nicht gekürzt.
Haben sie Fragen zu Ihrem individuellen Arbeitsvertrag in der Schweiz? Brauchen Sie Unterstützung bei der Vertragsverhandlung? Wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Termin!
Das Bundessozialgericht urteilte im Falle eines Grenzgängers mit Wohnsitz in Deutschland, der von seinem ehemaligen Schweizer Arbeitgeber Rentenleistungen aus einer Pensionskasse bezog. Diese sind – so das Urteil – in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung vollumfänglich beitragspflichtig (AZ B 12 KR 32/19 R, Urteil vom 23.02.2021).
Warum? Die Rentenleistungen beruhten im konkreten Fall auf überobligatorischen Anteilen. Deshalb könne man sie – so die Richter – mit den Leistungen einer deutschen Betriebsrente vergleichen. Es handle sich hier eindeutig um einen Versorgungsbezug. Und dieser sei nach § 229 SGB V der Beitragspflicht unterworfen.
Der Kläger hatte angeführt, dass es bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwei unterschiedliche Pensionskassen gäbe und diejenige, aus der er seine Leistungen beziehe, nicht auf dem Schweizerischen Bundesgesetz, sondern allein auf seinem individuellen Arbeitsvertrag beruhe. Hieraus ergäbe sich für ihn kein steuerrechtlicher Vorteil. Dieses Argument wiesen die Richter ab.
In unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!
Wer in der Schweiz eine neue, unbefristete Stelle antritt, hat nach Art. 335b Abs. 1 OR grundsätzlich einen Monat Probezeit. Dies ist jedoch nicht unbedingt bindend: Mit einer schriftlichen Vereinbarung kann die Probezeit ganz weggelassen oder auch verlängert werden. Eine Verlängerung ist allerdings auf maximal 3 Monate möglich. Für den Fall, dass eine noch längere Probezeit vereinbart wurde, ist diese nicht gültig! Die Länge der Probezeit muss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich sein.
Wenn die Probezeit jedoch unterbrochen wird – sei es durch Krankheit, durch einen Unfall oder Ähnliches, dann wird die Probezeit automatisch verlängert. Im Falle einer Krankheit darf die Probezeit dann insgesamt auch länger als drei Monate betragen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es generell keine Probezeit. Wenn eine Probezeit dennoch gewünscht ist, kann diese gesondert vereinbart werden.
In der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern und speziell auf das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Wenn Sie Fragen z.B. zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag haben oder juristische Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle.