Das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft hat am im Juni 2021 eine Studie veröffentlicht mit dem Titel: „Einkommensentwicklung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Aufenthaltsverlauf“. Untersucht wurde hier, wie sich das Einkommen von Grenzgängern in der Schweiz entwickelt.
Resultat: Zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Schweiz verdienen Grenzgänger*innen deutlich weniger als ihre Schweizer Arbeitskolleg*innen. Bei den Männern sind das durchschnittlich 17%, bei den Frauen sind es etwa 9%. Diese Ungleichheit bleibt aber über die Jahre nicht so bestehen. Nach fünf Jahren Tätigkeit ist der Unterschied bei den Männern nur noch 4%. Bei den Frauen ist es interessant: Die Grenzgängerinnen verdienen nach fünf Jahren im Schnitt sogar 12% (!) mehr als ihre Schweizer Arbeitskolleginnen. Der Grund dafür? Im Schnitt arbeiten Grenzgängerinnen deutlich mehr als Schweizerinnen.
Haben Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht und zur rechtlichen Stellung von Grenzgänger*innen? Wir sind auf diesen Bereich spezialisiert und unterstützen Sie gerne. Vereinbaren Sie einen Termin in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.
Jeder, der in der Schweiz arbeitet, bezahlt die so genannte „Quellensteuer“, die direkt vom Arbeitslohn abgezogen wird. Sie kann bei der Einkommensteuer angerechnet werden.
Im Januar 2021 wurde die Schweizerischen Quellensteuer-Regelung verändert.
Auslöser für diese Reform war ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010. In diesem Urteil wurde die Tatsache, dass Schweiz-Pendler und deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz unterschiedlich behandelt werden, als Diskriminierung erachtet. Eine solche Unterscheidung sei nicht zulässig. Deshalb wurde in der aktuellen Neuregelung die Möglichkeit geschaffen, Einkommen nachträglich zu veranlagen.
Für Grenzgänger bedeutet dies konkret: Bis zum 31. März des Folgejahres kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden. Voraussetzungen dafür: Mindestens 90% des Einkommens, inkl. des Einkommens des Ehepartners, müssen in der Schweiz erwirtschaftet und versteuert werden.
Arbeitnehmer, bei denen dies der Fall ist, müssen gleich behandelt werden wie die dauerhaft in der Schweiz wohnhaften Personen.
Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Arbeitnehmer auf die mögliche nachträgliche Veranlagung hinweisen – egal, ob hierfür eigens ein Antrag gestellt werden muss.
Wir sind in unserer Kanzlei-Zweigniederlassung in Bad Krozingen spezialisiert auf die rechtlichen Anliegen von Grenzgängern. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!
Sie wohnen in Deutschland und arbeiten in der Schweiz. Wenn Sie Familienzuwachs planen, müssen Sie nun einiges beachten!
Der Mutterschaftsurlaub in der Schweiz dauert, genau wie in Deutschland, 14 Wochen, in denen Sie 80% ihres Lohnes erhalten, höchstens jedoch 196 Euro pro Tag. In Deutschland beginnt der Mutterschaftsurlaub sechs Wochen vor der Geburt des Kindes, in der Schweiz erst ab dem Geburtstag des Kindes. Während der Zeit des Mutterschutzes dürfen Sie nicht vom Arbeitgeber gekündigt werden.
Nach dem Mutterschaftsurlaub gibt es in der Schweiz – anders als in Deutschland – keine Elternzeit! Sie setzen Sie Ihre Arbeit unverändert fort, kündigen oder vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub. Falls das Arbeitsverhältnis in der Schweiz ganz endet: Denken Sie daran, in Deutschland Elterngeld zu beantragen – das ist auch für Grenzgängerinnen möglich!
In der Schweiz wird, wie in Deutschland auch, Kindergeld ausgezahlt. In der Schweiz heißt dies „Kinderzulage“. Wenn ein Elternteil versicherungspflichtig in Deutschland arbeitet, kann das Kindergeld auch in Deutschland beantragt werden.
Was die Krankenversicherung betrifft, so raten wir Ihnen dringend, sich bei Arbeitsantritt in der Schweiz kompetent beraten zu lassen.
Fragen rund um Ihren Arbeitsvertrag beantwortet Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen. Die Kanzlei ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, in der speziell Grenzgänger beraten und rechtlich vertreten werden. Vereinbaren Sie einen Termin!