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Rechtliche Auswirkungen des Coronavirus für Grenzgänger

Der Grenzgänger-Status ist dadurch definiert, dass Pendler mindestens 60 Tage pro Jahr in ihr Heimatland zurückkehren müssen. In Corona-Zeiten, wenn Grenzgänger gar nicht in die Schweiz zum Arbeiten kommen können, sondern zuhause im Homeoffice arbeiten, ist das anders! Der Grenzgänger-Status bleibt ausnahmsweise erhalten – der Arbeitgeber muss allerdings bescheinigen, dass sein Mitarbeiter aufgrund der Corona-Pandemie gezwungen war, im Homeoffice zu arbeiten.

Wie ist es in dieser Situation mit der Sozialversicherung?
Die Sozialversicherung bleibt bestehen. Wer in der Schweiz angestellt ist, ist obligatorisch auch in der Schweiz versichert, auch wenn er seinen Arbeitsplatz nicht aufsuchen kann. Dies ist allerdings eine zeitlich befristete Sonderregelung, die bis zum 30. Juni 2021 gelten soll (hier nachzulesen). Doch Achtung: Falls die Arbeit dauerhaft von Deutschland aus erledigt werden sollte, gilt dieses Recht nicht mehr und der Arbeitnehmer muss sich in Deutschland versichern. Grenzgänger müssen in diesem Fall auch wieder in Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung – was sehr teuer werden kann, denn der Arbeitgeber in der Schweiz übernimmt dann keinen Arbeitgeberanteil.

Fazit: Die länderübergreifenden Vereinbarungen ermöglichen es, dass Grenzgängern während der Corona-Pandemie aktuell keine Nachteile und keine Versicherungslücken entstehen. Es ist aber sehr wichtig, dass dieser Zustand nicht zum Dauerzustand wird – sonst verlieren die Pendler nämlich ihren Grenzgängerstatus und dadurch auch alle Vorteile, die dieser Status mit sich bringt.


Frohe Weihnachten!


Liebe Mandanten, Geschäftspartner und Freunde unserer Kanzlei,

Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien ein schönes Weihnachtsfest,
Gesundheit und Vertrauen auf ein gutes neues Jahr 2021!

Das Team der Kanzlei Reissmann & Künstle

 

 

 

 


Arbeit auf Abruf: In Corona-Zeiten besteht auch hier ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

Die „Arbeit auf Abruf“ ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Sie kann nur im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet werden. Bei der Arbeit auf Abruf bestimmt in der Regel der Arbeitgeber, wann er die Unterstützung des Arbeitnehmers braucht. Hier gibt es einige Fallstricke: Wenn z.B. die Zeitspanne zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen zu lange ist, besteht ein versicherungsrechtliches Problem. Der Arbeitnehmer müsste sich dann selbst versichern. Außerdem ändert sich eventuell der Kündigungsschutz.

Der Schweizerische Bundesrat hat am 28.10.2020 vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie die Situation von Arbeitskräften auf Abruf verbessert. Wer seit mindestens sechs Monaten in einem Schweizerischen Betrieb fest angestellt ist und dort Arbeit auf Abruf verrichtet, hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Neuregelung trat rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Arbeitnehmer auf Abruf können ihren Anspruch rückwirkend ab März 2020 und noch bis zum 30. Juni 2021 geltend machen (Quelle: Der Bundesrat: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80891.html)

Falls Sie Grenzgänger sind und Fragen zum Arbeitsmodell „Arbeit auf Abruf“ haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf das Deutsche und Schweizerische Arbeitsrecht.