Wenn ein Angehöriger eines Drittstaatslandes in der Schweiz einreisen möchte – aus privaten Gründen oder beruflich – und deshalb in der Schweiz ein Visum beantragt, ist es erforderlich, ein Einladungsschreiben mitzuführen. Dies dient dem Zweck zu belegen, dass der Reisende in der Schweiz erwartet wird und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Was muss genau in einem solchen Einladungsschreiben enthalten sein?
Haben Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht? Dann konsultieren Sie Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen. Er hilft Ihnen gerne weiter.
In der Schweiz besteht wie in Deutschland das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das vom Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers jederzeit ausgestellt werden muss – nicht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Im Arbeitszeugnis muss die Art der Anstellung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses detailliert dargestellt sein. Außerdem muss es genaue Auskunft über die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers geben (Art. 330a Abs. 1 OR).
Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend sein. Die Leistung und das persönliche Verhalten des Arbeitnehmers müssen objektiv beurteilt und in klarer, eindeutiger Sprache formuliert sein. Andeutungen oder versteckte Hinweise für mögliche neue Arbeitgeber sind nicht zulässig.
Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers sind nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. In chronologischer Reihenfolge muss aus dem Zeugnis abzulesen sein, welche Tätigkeiten, Beförderungen und betriebsinterne Versetzungen stattgefunden haben.
Falls das Arbeitszeugnis diesen formalen Kriterien nicht entspricht, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis verlangen und – falls ihm dies verweigert wird – notfalls sogar das Arbeitsgericht hinzuziehen.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Schweizer Arbeitszeugnis? Sind sie mit den Formulierungen nicht einverstanden? Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann und Künstle in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern.
Als Maßnahme zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus sind einige Grenzübergänge Deutschland-Schweiz geschlossen worden. Außerdem gibt es an den Grenzen verstärkt Kontrollen von Reisenden, um „nicht notwendige touristische Reisen“ zu unterbinden. Aktuell ist der Grenzübertritt verboten, die Ausnahmen sind: Warenlieferungen und Berufspendler.
Wenn Sie Berufspendler sind und täglich von Deutschland in die Schweiz fahren, brauchen Sie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass Sie Grenzgänger sind. Einen offiziellen „Passagierschein für Grenzgänger“ gibt es bisher nicht. Deshalb müssen Sie eine Arbeitsbestätigung Ihres Schweizer Arbeitgebers oder Ihren Arbeitsvertrag mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Außerdem müssen Sie immer Ihre Grenzgängerbewilligung Schweiz (Ausweis G) mit sich führen.
Wenn es für Sie aber möglich ist, von Deutschland aus im Homeoffice zu arbeiten, dann nutzen Sie diese Chance und vermeiden Sie Ansteckungsrisiken!
Falls es bei Ihrem Schweizer Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie zu Kurzarbeit und eventuell sogar zur Kündigung Ihrer Arbeitsstelle kommen sollte, zögern Sie nicht, bei Unklarheiten juristischen Rat einzuholen.
In der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf das Schweizerische Arbeitsrecht und die Situation von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin!