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Der Arbeitsvertrag in der Schweiz

In der Rechtsanwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Lörrach, bieten wir juristischen Rat speziell für Grenzgänger an.
Heute erläutern wir Ihnen, welche Arten von Arbeitsverträgen es in der Schweiz gibt.

Der Einzelarbeitsvertrag

Im Einzelarbeitsvertrag wird genau festgelegt, welche Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben. In der Regel wird der Einzelarbeitsvertrag schriftlich verfasst, er ist aber auch „per Handschlag“ gültig. In einem Einzelarbeitsvertrag sind die genaue Beschreibung der Tätigkeit, der Arbeitsumfang, die Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche etc. detailliert festgehalten – häufig ergänzt durch individuelle Sonderregelungen. Ein Einzelarbeitsvertrag kann unbefristet, aber auch befristet sein.

Der Gesamtarbeitsvertrag

Die meisten Branchen in der Schweiz haben einen Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelt. Dieser wird zwischen zwei Verbänden abgeschlossen: Dem Verband der Arbeitgeber und dem Verband der Arbeitnehmer. Im Gesamtarbeitsvertrag sind sozusagen die „minimalen Rahmenbedingungen“ festgelegt, die der individuell abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag dann auf jeden Fall berücksichtigen muss, z.B. der zwingende Mindestlohn.

Der Normalarbeitsvertrag

Dieser wird von der Politik vorgegeben, er ist bundesweit oder kantonal erstellt.
Im Normalarbeitsvertrag finden sich gesetzliche Bestimmungen wie die Anzahl der Ferientage, Kündigungsfristen, Arbeitszeitregelungen etc.
Wenn eine Branche keinen Gesamtarbeitsvertrag hat und die gesetzlichen Vorgaben – z.B. die Vergütung des gesetzlichen Mindestlohns – nicht einhält, wird die staatliche Behörde einen Normalarbeitsvertrag vorschreiben.


Lohngleichheit in der Schweiz

Die Schweizer Bundesverfassung (Artikel 8) wie auch das Schweizer Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) regeln, dass Männer und Frauen, die dieselbe Arbeit tun, auch gleich entlohnt werden müssen. Leider sieht die Realität oft anders aus.

Aktuell verdienen Frauen in der Schweiz im Durchschnitt 18% weniger als Männer. Dies hat unterschiedliche Ursachen, z. B. den Ausbildungsstand, die Berufserfahrung etc. Wenn man aber die Ursachen genau untersucht, bleiben in etwa 40% der Fälle die Gründe unklar. Hier liegt Lohndiskriminierung vor.

In den meisten Fällen steckt kein böser Wille dahinter. Häufig ist die Ursache die unterschiedliche Beurteilung der Arbeit von Frauen und Männern – basierend auf zahlreichen Stereotypen, was die Geschlechter angeht. Häufig bekommen Frauen ein niedrigeres Einstiegsgehalt als Männer, manchmal gibt es für Teilzeitstellen keine Lohnzulagen, und oft wird einfach vergessen, das Gehalt weiblicher Mitarbeiterinnen von Zeit zu Zeit anzupassen.
Zuständige Stelle bei einer Lohndiskriminierung ist das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann. Auf dessen Website finden Betroffene konkrete Unterstützung, außerdem informiert sie Arbeitnehmer wie Arbeitgeber über das Thema Lohndifferenz.

Quelle: Plattform Lohngleichheit des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann.

Sind Sie Grenzgänger/-in? Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht ist Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle Ihr kompetenter Ansprechpartner!


Die Krankentagegeldversicherung in der Schweiz

Aus Deutschland kennen Sie die gesetzlich vorgeschriebene 6-wöchige Lohnfortzahlung bei Krankheit. Achtung, dies ist in der Schweiz nicht so!
Dennoch gibt es hier eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. Dabei wird genau unterschieden, wie lange ein Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist. In den ersten drei Monaten muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall nichts bezahlen. Ab dem vierten Anstellungsmonat muss er den Arbeitslohn von drei Wochen bezahlen, im zweiten Jahr der Beschäftigung vier Wochen, im dritten Jahr 9 Wochen – so steigt dies bis zu einer maximalen Zahlung von 31 Wochen. Diese Angaben variieren allerdings je nach Region.
Üblicherweise hat der Arbeitgeber für solche Fälle eine Kollektiv-Krankentagegeldversicherung abgeschlossen oder es bestehen firmeninterne Regelungen. Dies ist aber für Arbeitgeber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Summe, die ein kranker Arbeitnehmer aus dieser Versicherung erhält, beträgt in den meisten Fällen etwa 80% des Gehalts auf die Dauer von bis zu zwei Jahren.
Wenn eine solche Versicherung des Arbeitgebers vorliegt, wird sie dem Arbeitnehmer als Bestandteil seines Gehalts zum Bruttolohn hinzugerechnet und ist für den Arbeitnehmer steuerpflichtig.

Als Anwälte, die sich auf das Arbeitsrecht für Grenzgänger spezialisiert haben, raten wir Ihnen dringend: Überprüfen Sie in ihrem Schweizer Arbeitsvertrag, ob es eine Krankentagegeldversicherung des Arbeitgebers gibt und welche Leistungsausschlüsse sie aufweist, d.h. ob beispielsweise bestimmte Krankheiten ausgeschlossen sind. Falls keine Versicherung vorhanden sein soll, schließen sie unbedingt privat eine Krankentagegeldversicherung ab, damit Sie im Krankheitsfall finanziell abgesichert sind!
Bei allen juristischen Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen, einer Dependance der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.