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Die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Schweiz

In der Schweiz gilt, dass Unternehmer für ihre Mitarbeiter/-innen obligatorisch eine Berufsunfallversicherung abschließen müssen. Dies betrifft alle angestellten Personen, also auch Mitarbeiter/-innen im Homeoffice, Praktikanten, Auszubildende, Volontäre etc.

Diese Versicherung, die so genannte „BUV“, greift dann, wenn ein Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem direkten Arbeitsweg passiert und daraus Behandlungskosten und Tagegeld-Kosten für die Dauer der Krankenzeit erwachsen. Die BUV leistet außerdem Rentenzahlungen, wenn der Unfall zur Invalidität führt und unterstützt die Hinterbliebenen, wenn der Arbeitsunfall tödlich war.

Die Nichtberufsunfallversicherung, „NBUV“, ist zuständig, wenn außerhalb der Arbeit ein Unfall passiert. Diese wird automatisch vom Arbeitgeber übernommen, wenn die versicherte Person mehr als 8 Stunden wöchentlich bei diesem Arbeitgeber angestellt ist. Hierfür werden dann monatlich Beiträge vom Arbeitslohn abgeführt. Achtung! Wer weniger als 8 Stunden pro Woche angestellt ist, muss Freizeitunfälle privat versichern lassen. Dies gilt mit Ausnahme von Unfällen auf dem direkten Arbeitsweg – diese sind über den Arbeitgeber versichert.

Sind Sie Grenzgänger? Haben Sie Fragen zu Ihrem Schweizer Arbeitsvertrag? Unsere Kanzlei in Bad Krozingen, eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, ist auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!


Homeoffice in der Schweiz

Jemand, der im Homeoffice arbeitet, verrichtet seine Arbeit entweder ganz oder teilweise von zu Hause aus. In den meisten Fällen ist er über seinen Computer mit seinem Arbeitgeber verbunden; die Arbeitsergebnisse werden digital ausgetauscht.

Die Arbeit im Homeoffice ist auch in der Schweiz stark auf dem Vormarsch. Die Zahl derer, die mindestens einmal monatlich von zu Hause arbeiten, hat sich seit 2001 vervierfacht! Mittlerweile arbeitet fast jeder vierte (23,8%) von zu Hause aus. Ob jemand im Homeoffice arbeitet, hängt sehr stark von der Branche und vom Bildungsstand ab. Vor allem im Bereich „Erziehung, Unterricht, Information und Kommunikation“ wird diese Möglichkeit vor allem von Mitarbeiter/innen mit höherem Bildungsstandard genutzt. (Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundesamt für Statistik, Stichwort Teleheimarbeit. Abgerufen am 20.01.2020).

Die Arbeit im Homeoffice ist bisher nicht explizit im Schweizer Arbeitsrecht geregelt. Deshalb unterliegt diese Arbeit den allgemein gültigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Im Einzelfall gelten die Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes (Obligationenrecht Art. 351ff.).
Für den Arbeitgeber ist ein/e Mitarbeiter/-in im Homeoffice nicht einfach. Er muss viel Vertrauen in diese Person haben, denn es lässt sich schlecht kontrollieren, wie konsequent die Arbeit daheim ausgeführt wird. Ein engmaschiger Austausch von Arbeitsplänen und -ergebnissen ist daher notwendig. Außerdem muss gewährleistet sein, dass keine Betriebsgeheimnisse nach außen dringen können, wenn z.B. Familienmitglieder Dokumente offen auf dem Schreibtisch liegen sehen. Ein Homeoffice-Arbeitsplatz muss außerdem ergonomischen Vorgaben an einen gesunden Arbeitsplatz entsprechen. Kontrollen des Arbeitgebers im Heim seines Mitarbeiters sind zulässig, dürfen aber nur in vertretbarem Maß und nach Vorankündigung stattfinden.

Wenden Sie sich bei Fragen rund um einen Homeoffice-Arbeitsplatz in der Schweiz oder für ein Schweizer Unternehmen gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf das Deutsche und das Schweizerische Arbeitsrecht.


Die Pausenregelung im Schweizer Arbeitsrecht

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf tägliche Erholungs- und Verpflegungspausen. Wie sind diese im Schweizerischen Arbeitsrecht geregelt?

Es gibt für die Pausenregelungen drei Kategorien:

  • Wer täglich mehr als 9 Stunden arbeitet, hat Anrecht auf mindestens eine Stunde Pause. Diese kann auch in mehreren Abschnitten genommen werden.
  • Wer täglich mehr als 7 Stunden arbeitet, muss mindestens eine halbe Stunde Pause machen.
  • Arbeitszeiten von täglich bis zu fünfeinhalb Stunden: mindestens eine Viertelstunde Pause.

Bei flexiblen Arbeitsverträgen wird der Durchschnitt der täglichen Arbeitszeit errechnet und das Pausenminimum daran gemessen.

Der Arbeitgeber kann die Pausendauer individuell festlegen, muss sich aber an das gesetzliche Minimum (siehe oben) halten. Dass ein Mitarbeiter durcharbeitet und dafür früher Feierabend macht, ist laut Gesetz nicht erlaubt, denn das würde zu einer erhöhten Unfallwahrscheinlichkeit und zu Fehlern im Arbeitsablauf führen.

Generell gilt: Pausen müssen vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden, denn sie gelten nicht als offizielle Arbeitszeit. Mit einer Sonderregelung: Wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, den Arbeitsplatz während seiner Pause zu verlassen – weil z. B. ein maschineller Fertigungsprozess so beobachtet werden muss, dass man jederzeit eingreifen könnte – dann ist die Pausenzeit auch Arbeitszeit und muss bezahlt werden. Der Arbeitgeber muss aber gewährleisten, dass alle Mitarbeiter sich während des Arbeitstages ausruhen und etwas essen können.

Was ist mit den Rauchern? Raucherpausen sind reguläre Pausen. Es gibt keinen Anspruch der Arbeitnehmer auf regelmäßige Unterbrechung der Arbeit für eine Zigarettenpause.

Wie ist es mit den Pausenzeiten? Der Arbeitgeber darf hier mitbestimmen und festlegen, wann die Pause genommen werden soll. Außerdem kann er anordnen, dass die Mittagspause im Pausenraum und nicht an anderen Orten im Firmengebäude verbracht werden soll.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen!