Als Maßnahme zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus sind einige Grenzübergänge Deutschland-Schweiz geschlossen worden. Außerdem gibt es an den Grenzen verstärkt Kontrollen von Reisenden, um „nicht notwendige touristische Reisen“ zu unterbinden. Aktuell ist der Grenzübertritt verboten, die Ausnahmen sind: Warenlieferungen und Berufspendler.
Wenn Sie Berufspendler sind und täglich von Deutschland in die Schweiz fahren, brauchen Sie ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass Sie Grenzgänger sind. Einen offiziellen „Passagierschein für Grenzgänger“ gibt es bisher nicht. Deshalb müssen Sie eine Arbeitsbestätigung Ihres Schweizer Arbeitgebers oder Ihren Arbeitsvertrag mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Außerdem müssen Sie immer Ihre Grenzgängerbewilligung Schweiz (Ausweis G) mit sich führen.
Wenn es für Sie aber möglich ist, von Deutschland aus im Homeoffice zu arbeiten, dann nutzen Sie diese Chance und vermeiden Sie Ansteckungsrisiken!
Falls es bei Ihrem Schweizer Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie zu Kurzarbeit und eventuell sogar zur Kündigung Ihrer Arbeitsstelle kommen sollte, zögern Sie nicht, bei Unklarheiten juristischen Rat einzuholen.
In der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf das Schweizerische Arbeitsrecht und die Situation von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin!
Liebe Mandanten unserer Kanzlei,
aktuell sollen soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert werden. Dies hilft, die Ausbreitung des Corona-Virus zwar nicht zu verhindern, aber zu verlangsamen. Nur so hat unser Gesundheitswesen eine Chance, die Zahl der schwer Erkrankten zu versorgen. Die gewonnene Zeit hilft außerdem, die Entwicklung von Impfstoffen weiter voran zu bringen.
Wir wollen diesen Prozess unterstützen. Deshalb haben folgende Maßnahmen für unseren Kanzleibetrieb beschlossen:
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Ihre Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle
Wer seinen Ruhestand in der Schweiz verbringen will, bzw. ein Studium dort absolvieren möchte, unterliegt bestimmten Regeln.
Für Angehörige der so genannten „EU-27 und EFTA-Staaten“ (EU-27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind die Hürden nicht besonders hoch – für Angehöriger von Drittstaaten gelten strengere Bedingungen.
Für Angehörige der EU-27 und EFTA-Staaten gilt:
Was gilt für Personen aus Drittstaaten, die in der Schweiz studieren wollen oder in der Schweiz leben wollen und dort nicht erwerbstätig sind?