Das Bundessozialgericht urteilte im Falle eines Grenzgängers mit Wohnsitz in Deutschland, der von seinem ehemaligen Schweizer Arbeitgeber Rentenleistungen aus einer Pensionskasse bezog. Diese sind – so das Urteil – in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung vollumfänglich beitragspflichtig (AZ B 12 KR 32/19 R, Urteil vom 23.02.2021).
Warum? Die Rentenleistungen beruhten im konkreten Fall auf überobligatorischen Anteilen. Deshalb könne man sie – so die Richter – mit den Leistungen einer deutschen Betriebsrente vergleichen. Es handle sich hier eindeutig um einen Versorgungsbezug. Und dieser sei nach § 229 SGB V der Beitragspflicht unterworfen.
Der Kläger hatte angeführt, dass es bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwei unterschiedliche Pensionskassen gäbe und diejenige, aus der er seine Leistungen beziehe, nicht auf dem Schweizerischen Bundesgesetz, sondern allein auf seinem individuellen Arbeitsvertrag beruhe. Hieraus ergäbe sich für ihn kein steuerrechtlicher Vorteil. Dieses Argument wiesen die Richter ab.
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Wer in der Schweiz eine neue, unbefristete Stelle antritt, hat nach Art. 335b Abs. 1 OR grundsätzlich einen Monat Probezeit. Dies ist jedoch nicht unbedingt bindend: Mit einer schriftlichen Vereinbarung kann die Probezeit ganz weggelassen oder auch verlängert werden. Eine Verlängerung ist allerdings auf maximal 3 Monate möglich. Für den Fall, dass eine noch längere Probezeit vereinbart wurde, ist diese nicht gültig! Die Länge der Probezeit muss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich sein.
Wenn die Probezeit jedoch unterbrochen wird – sei es durch Krankheit, durch einen Unfall oder Ähnliches, dann wird die Probezeit automatisch verlängert. Im Falle einer Krankheit darf die Probezeit dann insgesamt auch länger als drei Monate betragen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es generell keine Probezeit. Wenn eine Probezeit dennoch gewünscht ist, kann diese gesondert vereinbart werden.
In der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern und speziell auf das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Wenn Sie Fragen z.B. zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag haben oder juristische Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle.
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