Viele deutsche Arbeitnehmer*innen, die nahe der Schweizer Grenze wohnen, pendeln zu ihrem Arbeitsplatz in der Schweiz. Damit sind sie so genannte „Grenzgänger“. 2020 betraf dies fast 63.000 Arbeitnehmer! Als Grenzgänger*in müssen Sie einige Vorgaben erfüllen, damit Sie den erforderlichen „Grenzgängerausweis“ erhalten:
Die Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach. Sie ist spezialisiert auf das Schweizer Arbeitsrecht, denn in der grenznahen Region rund um Bad Krozingen leben viele Schweiz-Pendler. Gerne unterstützt Sie Rechtsanwalt Hannes Künstle bei allen Fragen und Anliegen zum Thema Schweizer Arbeitsrecht!
Vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin in unserer Arbeitsrechts-Kanzlei in Bad Krozingen.
Für alle Personen aus dem EU/EFTA-Raum gilt, dass sie sich jederzeit in der Schweiz selbstständig machen können. Für Grenzgänger gilt dasselbe!
Firmengründer profitieren in diesem Fall vom Personenfreizügigkeitsabkommen, das 1999 zwischen der EU und der Schweiz geschlossen wurde und das seit 2002 in Kraft ist. Seither werden z.B. Berufsdiplome wechselseitig anerkannt, es ist möglich, Immobilien zu erwerben und die unterschiedlichen Sozialversicherungssysteme sind koordiniert.
Es gibt vor der Firmengründung in der Schweiz allerdings einige Richtlinien zu beachten. Den Schweizer Behörden ausführlich erläutert werden, dass eine Firmengründung gut geplant und realisierbar ist. Hierfür müssen Unterlagen eingereicht werden wie ein Businessplan, die Anmeldung der Firma im Handelsregister, genaue Angaben zur geplanten Location des Unternehmens etc.
Gründungswillige müssen sich in einem ersten Schritt an die kantonalen Migrationsbehörden wenden, von denen sie genaue Informationen erhalten, welche Nachweise zu erbringen sind.
Sobald die Behörden grünes Licht für eine Gründung geben, wird eine Grenzgängerbewilligung G EG/EFTA erteilt, die fünf Jahre lang gültig ist.
Wenn Sie eine berufliche Selbstständigkeit in der Schweiz planen, wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern.
Ohne eine Unfallversicherung – sei es eine betriebliche oder eine private – stecken Sie unter Umständen übel in der Klemme. Wie sind Grenzgänger eigentlich bei Unfällen versichert?
Generell sind alle Schweizer Arbeitnehmer – auch Grenzgänger – über ihren Arbeitgeber gegen Berufsunfälle versichert. Jeder Arbeitgeber muss eine Berufsunfallversicherung (UVG) für seine Arbeitnehmer abschließen und die Kosten hierfür vollständig übernehmen. Die Versicherung beinhaltet Unfälle und Krankheiten, die durch die Arbeit bedingt sind und bezahlt z.B. auch Rehamaßnahmen, Therapien und medizinische Hilfsmittel.
Was ist mit Freizeitunfällen? Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 8 Stunden pro Woche arbeitet, ist er automatisch auch bei Nichtberufsunfällen versichert. Die Nichtberufsunfall-Versicherung (NBUV) übernimmt auch die Kosten von Freizeitunfällen. Doch die Beiträge zu dieser Versicherung muss der Arbeitnehmer selbst tragen! Wie hoch diese Beiträge sind, ist individuell verschieden und hängt von der Berufsgruppe ab, denn Berufe mit höherem Unfallrisiko müssen natürlich höher versichert werden. In der Regel liegen die Kosten zwischen einem und drei Prozent des Bruttogehaltes.
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Arbeiten in der Schweiz wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen.