Aktuelles

Arbeitsrecht Bad Krozingen: Umfirmierung und Betriebsübernahme – was geschieht mit Betriebsrente und Langzeit-Wertkonto?

Wenn das Unternehmen einen neuen Namen oder Eigentümer bekommt: Was passiert mit dem angesparten Vermögen der Mitarbeiter?

Unternehmen verändern sich. Eine GmbH erhält einen neuen Namen, ein Familienbetrieb wird an die nächste Generation übergeben, ein Unternehmen wird verkauft oder ein Betrieb beziehungsweise Betriebsteil von einem anderen Unternehmen übernommen.

Für Arbeitnehmer entsteht dabei schnell eine entscheidende Frage:

Was passiert mit dem, was ich mir über viele Jahre erarbeitet und angespart habe?

Besonders wichtig sind dabei zwei Bereiche:

  • die betriebliche Altersversorgung (bAV) und
  • ein Langzeit- oder Wertguthabenkonto, auf dem beispielsweise Vergütungsbestandteile oder in Geld umgerechnete Arbeitszeit für spätere Freistellungen angespart wurden.

Solche Werte können über viele Berufsjahre beträchtliche Größen erreichen. Deshalb sollten Beschäftigte bei Umstrukturierungen genau wissen, welche Ansprüche bestehen, wo das Guthaben verwaltet wird und wer künftig dafür verantwortlich ist.

1. Eine reine Umfirmierung ist noch kein Arbeitgeberwechsel

Zunächst sollte geklärt werden, was tatsächlich passiert.

Ändert eine Gesellschaft lediglich ihren Firmennamen, während dieselbe juristische Person bestehen bleibt, liegt grundsätzlich kein Wechsel des Arbeitgebers allein aufgrund des neuen Namens vor.

Aus einer beispielsweise

„Muster Technik GmbH“

kann

„Muster Future Systems GmbH“

werden, ohne dass dadurch automatisch ein neues Arbeitsverhältnis entsteht.

Für den Arbeitnehmer ist deshalb nicht allein der Firmenname entscheidend. Wichtig ist die Frage:

Ist mein rechtlicher Arbeitgeber noch dieselbe Gesellschaft oder hat tatsächlich ein anderer Rechtsträger den Betrieb übernommen?

2. Was passiert bei einer echten Betriebsübernahme?

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB ist der Schutz der Arbeitnehmer deutlich geregelt.

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser grundsätzlich in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.

Der neue Inhaber beginnt arbeitsrechtlich also grundsätzlich nicht einfach bei null.

Vor dem Übergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer außerdem über Zeitpunkt beziehungsweise geplanten Zeitpunkt, Grund sowie rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Betriebsübergangs und geplante Maßnahmen informiert werden.

Das ist gerade für langjährig Beschäftigte wichtig.

Denn neben Gehalt, Urlaub und Arbeitszeit können im Hintergrund erhebliche langfristige Ansprüche bestehen.

3. Was geschieht mit der betrieblichen Altersversorgung?

Die betriebliche Altersversorgung ist nicht einfach ein freiwilliges Sparkonto des Arbeitgebers, über dessen Bestand bei einem Unternehmensverkauf frei verfügt werden könnte.

Entscheidend ist zunächst, welche Versorgungszusage besteht und über welchen Durchführungsweg sie organisiert wurde, beispielsweise:

  • Direktversicherung,
  • Pensionskasse,
  • Pensionsfonds,
  • Unterstützungskasse oder
  • unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers.

Bei einem Betriebsübergang müssen bestehende arbeitsrechtliche Versorgungsansprüche in die rechtliche Prüfung einbezogen werden.

Besonders wichtig für Arbeitnehmer:

Sie können Auskunft darüber verlangen, ob und wie eine Anwartschaft erworben wird, wie hoch der bisher erworbene Anspruch ist, welche voraussichtliche Altersleistung daraus entsteht und welche Auswirkungen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte.

Die Auskunft muss verständlich, in Textform und innerhalb angemessener Frist erfolgen.

4. Betriebsrente: Welche Unterlagen sollte man sich zeigen lassen?

Wer viele Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war, sollte seine Altersversorgung nicht nur aus der Erinnerung kennen.

Sinnvoll ist eine persönliche Dokumentation mit:

1. ursprünglicher Versorgungszusage

2. Versicherungs- oder Vertragsnummer

3. Name des Versorgungsträgers

4. aktuellem Stand der Anwartschaft beziehungsweise des Versorgungskapitals

5. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

6. prognostizierter Leistung bei Rentenbeginn

7. Regelungen für den Fall des Ausscheidens oder eines Arbeitgeberwechsels

8. gegebenenfalls Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen

So lässt sich bei einer Betriebsübernahme wesentlich leichter kontrollieren, ob die vorhandene Versorgung korrekt weitergeführt wird.

5. Kann eine Betriebsrente auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden?

Bei einem tatsächlichen Ausscheiden und Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber bestehen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen Übertragungsmöglichkeiten.

Das Betriebsrentengesetz sieht beispielsweise vor, dass im Einvernehmen zwischen ehemaligem Arbeitgeber, neuem Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Versorgungszusage übernommen oder der Übertragungswert einer unverfallbaren Anwartschaft übertragen werden kann.

Bei bestimmten Versorgungswegen – insbesondere Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung – kann unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sogar ein eigener Übertragungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen.

Hier gelten jedoch Voraussetzungen, Wertgrenzen und Fristen. Deshalb sollte die konkrete Versorgung geprüft werden, bevor vorschnell ein Vertrag beendet oder eine Auszahlung verlangt wird.

6. Was passiert mit einem Langzeit-Überstunden-Wertkonto?

Ein Wertguthaben ist rechtlich etwas anderes als eine Betriebsrente.

Hier können Beschäftigte während ihrer aktiven Berufstätigkeit Arbeitsentgelt ansparen, um damit später eine längere Freistellungsphase zu finanzieren.

Das kann beispielsweise für

  • ein Sabbatical,
  • Pflegezeiten,
  • eine längere persönliche Freistellung,
  • eine Reduzierung der Arbeitszeit oder
  • einen gleitenden Übergang vor dem Ruhestand

genutzt werden.

Hat ein Arbeitnehmer über viele Jahre ein erhebliches Wertguthaben aufgebaut, sollte bei jeder Unternehmensumstrukturierung geklärt werden:

Wie hoch ist mein aktuelles Wertguthaben?

Wo befindet es sich?

Wie ist es gegen Insolvenz geschützt?

Wer übernimmt künftig die Verpflichtungen?

Bleibt der ursprünglich vorgesehene Verwendungszweck erhalten?

Gerade bei größeren Guthaben können hier erhebliche finanzielle Interessen betroffen sein.

7. Wertguthaben bei einem echten Arbeitgeberwechsel

Endet das bisherige Beschäftigungsverhältnis, sieht das Sozialgesetzbuch Möglichkeiten zur Übertragung eines Wertguthabens vor.

Der neue Arbeitgeber kann das Wertguthaben übernehmen, wenn dort eine entsprechende Wertguthabenvereinbarung abgeschlossen wird und der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmt.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann ein ausreichend großes Wertguthaben alternativ auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden.

Dadurch muss ein über Jahre aufgebautes Langzeitkonto bei einem Arbeitgeberwechsel nicht automatisch verloren gehen.

Ist eine Übertragung nicht möglich oder nicht gewünscht, kann allerdings ein sogenannter Störfall eintreten. Dann wird das Guthaben grundsätzlich unter Berücksichtigung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen abgerechnet.

Deshalb sollte vor einer solchen Entscheidung geprüft werden, welche Variante wirtschaftlich und persönlich sinnvoll ist.

8. Insolvenzschutz – eine besonders wichtige Frage bei Wertkonten

Wer beispielsweise 20.000, 40.000 oder 70.000 Euro Gegenwert für einen früheren Übergang in den Ruhestand angespart hat, möchte verständlicherweise wissen, ob dieses Vermögen auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens geschützt ist.

Für Wertguthaben bestehen gesetzliche Anforderungen an die Insolvenzsicherung, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Arbeitnehmer sollten deshalb nicht nur nach dem Kontostand fragen, sondern ausdrücklich:

„Wie ist mein Wertguthaben gegen eine Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert?“

Eine schriftliche Dokumentation ist hierbei besonders wichtig.

Praxisbeispiel 1: Aus Müller GmbH wird Müller Technologies GmbH

Eine Mitarbeiterin arbeitet seit 18 Jahren im Unternehmen. Die Firma erhält im Rahmen einer strategischen Neuausrichtung einen neuen Namen.

Sie verfügt über eine betriebliche Altersversorgung und ein Wertguthaben.

Handelt es sich tatsächlich lediglich um eine Umfirmierung derselben juristischen Person, besteht grundsätzlich weiterhin derselbe Arbeitgeber.

Empfehlung: Trotzdem sollten aktuelle Nachweise über Betriebsrente und Wertguthaben angefordert und archiviert werden.

Praxisbeispiel 2: Familienbetrieb wird verkauft

Ein mittelständischer Betrieb in Südbaden wird von einem größeren Unternehmen übernommen.

Ein 57-jähriger Mitarbeiter verfügt über eine langjährige Betriebsrentenzusage und ein beträchtliches Wertguthaben, mit dem er seine aktive Arbeitsphase vor dem Rentenbeginn verkürzen möchte.

Hier sollte zunächst geprüft werden, ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt und welche Verpflichtungen auf den neuen Inhaber übergehen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob die geplante spätere Freistellung mit dem Wertguthaben weiterhin wie vorgesehen durchgeführt werden kann.

Praxisbeispiel 3: Arbeitnehmer wechselt nach der Übernahme freiwillig zu einem anderen Unternehmen

Eine Mitarbeiterin möchte die Umstrukturierung zum Anlass nehmen, ihre berufliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen.

Nun stellen sich zwei getrennte Fragen:

Betriebsrente: Kann die Anwartschaft beim bisherigen Versorgungsträger verbleiben oder auf das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers übertragen werden?

Wertguthaben: Übernimmt der neue Arbeitgeber das Guthaben und richtet eine entsprechende Wertguthabenvereinbarung ein? Kommt alternativ eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund in Betracht?

Eine rechtzeitige Prüfung kann hier erhebliche finanzielle Unterschiede ausmachen.

Praxisbeispiel 4: Die Unterlagen stimmen nicht mit den Erwartungen überein

Ein langjähriger Mitarbeiter geht davon aus, dass über viele Jahre erhebliche Beiträge für seine Betriebsrente und sein Langzeitkonto angesammelt wurden.

Nach einer Firmenübernahme erhält er jedoch nur unvollständige Angaben.

Jetzt sollte strukturiert vorgegangen werden:

Zunächst werden Arbeitsvertrag, Versorgungszusage, Entgeltabrechnungen, Wertguthabenvereinbarung, Jahresmitteilungen und Versicherungsunterlagen zusammengetragen.

Anschließend wird schriftlich eine nachvollziehbare Auskunft über die bestehenden Ansprüche und Guthaben verlangt.

Bei der betrieblichen Altersversorgung bestehen hierfür ausdrücklich gesetzliche Auskunftsrechte.

Bleiben Differenzen bestehen, kann eine anwaltliche Prüfung klären, welcher Anspruch tatsächlich besteht und gegen wen er gegebenenfalls durchgesetzt werden muss.

Vermögen aus jahrzehntelanger Arbeit verdient Transparenz

Betriebsrente und Wertguthaben können einen erheblichen Teil der persönlichen Alters- und Lebensarbeitszeitplanung darstellen.

Gerade bei einer Umfirmierung, Unternehmensübernahme, Verschmelzung, Betriebsübertragung oder einem Arbeitgeberwechsel sollte deshalb frühzeitig geprüft werden:

Was habe ich erworben? Wer schuldet mir diese Leistung künftig? Wo befindet sich das Kapital? Welche Zusage gilt? Wie ist das Guthaben gesichert? Und kann ich meine ursprünglich geplante Alters- oder Freistellungsstrategie fortführen?

Eine rechtzeitige Prüfung ist häufig wesentlich einfacher als eine spätere Rekonstruktion von Ansprüchen, die über Jahrzehnte entstanden sind.

Kanzlei Bad Krozingen – Arbeitsrecht bei Betriebsübernahme und Unternehmensveränderungen

Die Kanzlei Bad Krozingen unterstützt Arbeitnehmer und Unternehmen bei arbeitsrechtlichen Fragen rund um Betriebsübernahmen, Umstrukturierungen, Arbeitgeberwechsel und die daraus entstehenden Rechte und Pflichten.

Gerade wenn betriebliche Altersversorgung, Wertguthaben, langjährige Betriebszugehörigkeit oder erhebliche finanzielle Anwartschaften betroffen sind, kann eine frühzeitige rechtliche Prüfung Klarheit schaffen.

📞 Kontaktieren Sie uns gerne persönlich:

Kanzlei Bad Krozingen

+49 (0)7633/80 202 90

info@kanzlei-bad-krozingen.de

Kanzlei Bad Krozingen – Ihr kompetenter Partner für moderne und rechtssichere Lösungen im Arbeitsrecht.