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Arbeitsrecht in der Schweiz: Dürfen Grenzgänger sich auch in Deutschland krankenversichern?

Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, müssen grundsätzlich eine Krankenversicherung in der Schweiz abschließen, so die Schweizerische Gesetzgebung. Es sind jedoch Ausnahmen je nach Wohnsitzstaat und Nationalität möglich. So hat die Schweiz mit den angrenzenden Staaten – auch Deutschland – Sondervereinbarungen getroffen, damit sich Grenzgänger im Wohnland versichern können. Das nennt man Optionsrecht. Wie jeder Arbeitnehmer in der Schweiz sind auch Deutsche, die in Deutschland wohnen, dazu verpflichtet, binnen drei Monaten nach Arbeitsantritt eine Krankenversicherung nachzuweisen.

Grenzgänger genießen dabei den besonderen Vorteil aus drei Varianten der Krankenversicherung auswählen zu können, nämlich der Schweizer Krankenversicherung nach KVG, der freiwilligen gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland und der deutschen privaten Krankenversicherung

Welche Variante die beste ist, hängt vom Einzelfall ab, jede Variante hat Vor- und Nachteile. Dabei kommt es an auf die Wünsche bezüglich der Leistungen, Alter und Gesundheitszustand, Familienstand und Familienplanung sowie das Einkommen. Übrigens: Die meisten Grenzgänger lassen sich in der Schweizer Krankenversicherung nach KVG versichern, da diese unabhängig von der Höhe des Einkommens ist und die Prämien deutlich unter den Beiträgen zu den Deutschen Krankenkassen liegen.

Sollten Sie andere Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, dann steht Ihnen in unserer Kanzlei in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle zur Seite. Der Anwalt ist spezialisiert auf die arbeitsrechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!