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Die verschiedenen Arbeitsverträge in der Schweiz

Das Schweizerische Arbeitsrecht kennt verschiedene Arten von Arbeitsverträgen: Den Einzelarbeitsvertrag, den Gesamtarbeitsvertrag und den Normalarbeitsvertrag. Worin unterscheiden sie sich?

Der Einzelarbeitsvertrag betrifft das Arbeitsverhältnis eines einzelnen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber. Ein Einzelarbeitsvertrag muss sich nicht an eine formale Vorgabe halten, er kann sogar mündlich abgeschlossen werden. Wenn er jedoch mündlich abgeschlossen wurde, dürfen keine Sonderregelungen ausgemacht worden sein, wie z.B. eine individuelle Überstundenregelung – diese müsste in jedem Fall schriftlich in einem Arbeitsvertrag fixiert werden. Es gibt zwei Arten von Einzelarbeitsverträgen: den befristeten und den unbefristeten Arbeitsvertrag.

Ein Gesamtarbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmerverband abgeschlossen wird. In diesem ist schriftlich festgelegt, welche Arbeitsbedingungen in den Einzelarbeitsverträgen mindestens eingehalten werden müssen. Ein Beispiel für einen Gesamtarbeitsvertrag wäre ein Vertrag, den ein Arbeitnehmerverband vorlegt. Dieser gilt dann aber nur für seine Mitglieder.

Von einem Normalarbeitsvertrag spricht man, wenn man die Regelungen der einzelnen Schweizer Kantone meint. Sie erlassen beispielsweise Arbeitsverträge für den landwirtschaftlichen Bereich, in denen die Arbeitszeiten, Ferientage etc. fixiert sind. Wenn ein Betrieb diese Minimalanforderungen mehrfach unterschreitet, kann die Behörde eingreifen und ihrerseits einen Arbeitsvertrag mit Mindestlohn erstellen.

Ihre Fragen zum Thema Schweizerisches Arbeitsrecht beantwortet gerne Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen. Dies ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei in Lörrach mit Schwerpunkt Arbeitsrecht für Grenzgänger.