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Arbeitsrecht in der Schweiz: Muss ein Arbeitsvertrag immer schriftlich geschlossen werden?

Nach dem Schweizerischen Arbeitsrecht gilt: Nein, muss er nicht. Ein Arbeitsvertrag kann auch lediglich mündlich geschlossen werden. So steht es in Art. 320 des Obligationenrechts (OR). Es geht sogar noch weiter: Ein Arbeitsvertrag besteht auch dann, wenn gar nicht explizit darüber gesprochen wurde! Wenn also jemand eine Leistung erbringt, für die er eine Lohnzahlung erhält, ist diese Tatsache so gut wie ein bestehender, gültiger Arbeitsvertrag. Dieser unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Arbeitsvertragsrechts (Art. 320 Abs. 2 OR).
Die Ausnahme: Ein Lehrvertrag muss zwingend schriftlich geschlossen werden. Manchmal gilt auch beim Handelsreisendenvertrag, dass diese schriftlich geschlossen worden sein muss. Spezielle Klauseln im Arbeitsvertrag, z.B. über die Ableistung von Überstunden, müssen in jedem Fall auch schriftlich abgefasst worden sein.

Aus anwaltlicher Sicht raten wir dringend, einen Arbeitsvertrag in jedem Fall schriftlich abzufassen. Dies schafft Rechtssicherheit und Klarheit im Falle einer Streitigkeit und bei möglichen späteren Änderungen am Vertrag. Solche Änderungen, z.B. Änderungen beim Lohn, sollten generell auch schriftlich festgehalten werden.

Für alle Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzleiniederlassung in Bad Krozingen Rechtsanwalt Hannes Künstle gerne zur Seite. Er ist spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!