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Der Arbeitsvertrag in der Schweiz

In der Rechtsanwaltskanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Lörrach, bieten wir juristischen Rat speziell für Grenzgänger an.
Heute erläutern wir Ihnen, welche Arten von Arbeitsverträgen es in der Schweiz gibt.

Der Einzelarbeitsvertrag

Im Einzelarbeitsvertrag wird genau festgelegt, welche Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber haben. In der Regel wird der Einzelarbeitsvertrag schriftlich verfasst, er ist aber auch „per Handschlag“ gültig. In einem Einzelarbeitsvertrag sind die genaue Beschreibung der Tätigkeit, der Arbeitsumfang, die Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche etc. detailliert festgehalten – häufig ergänzt durch individuelle Sonderregelungen. Ein Einzelarbeitsvertrag kann unbefristet, aber auch befristet sein.

Der Gesamtarbeitsvertrag

Die meisten Branchen in der Schweiz haben einen Gesamtarbeitsvertrag ausgehandelt. Dieser wird zwischen zwei Verbänden abgeschlossen: Dem Verband der Arbeitgeber und dem Verband der Arbeitnehmer. Im Gesamtarbeitsvertrag sind sozusagen die „minimalen Rahmenbedingungen“ festgelegt, die der individuell abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag dann auf jeden Fall berücksichtigen muss, z.B. der zwingende Mindestlohn.

Der Normalarbeitsvertrag

Dieser wird von der Politik vorgegeben, er ist bundesweit oder kantonal erstellt.
Im Normalarbeitsvertrag finden sich gesetzliche Bestimmungen wie die Anzahl der Ferientage, Kündigungsfristen, Arbeitszeitregelungen etc.
Wenn eine Branche keinen Gesamtarbeitsvertrag hat und die gesetzlichen Vorgaben – z.B. die Vergütung des gesetzlichen Mindestlohns – nicht einhält, wird die staatliche Behörde einen Normalarbeitsvertrag vorschreiben.