Im Schweizerischen Arbeitsgesetz (ArG) ist die Höchstgrenze an wöchentlicher Arbeitszeit festgelegt. Diese beträgt für Angestellte in Industrie, Büro und technischen Betrieben, sowie für Verkaufspersonal maximal 45 Stunden pro Woche. In den übrigen Betrieben beträgt die Höchstarbeitszeit 50 Wochenstunden. Innerhalb dieser Grenzen muss sich ein individueller Arbeitsvertrag bewegen, in dem auch Pausen, Ruhezeiten, Regeln zu Nachtarbeit etc. festgelegt sind. Stunden, die darüber hinausgehen, sind Überstunden.
Diese müssen in Absprache mit dem Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist als Freizeitausgleich abgebaut werden. Falls dies nicht geschieht und es keine anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag gibt, müssen Überstunden vom Arbeitgeber mit einem Aufschlag von mindestens 25% auf den normalen Verdienst vergütet werden.
Achtung: In der Schweiz unterscheidet man zwischen Überstundenarbeit und Überzeitarbeit. Überstundenarbeit bezeichnet die Mehrarbeit im einzelnen, individuellen Arbeitsvertrag. Der Lohn dafür kann auch im Vertrag gestrichen werden. Überzeitarbeit sind die Stunden, die über das gesetzliche Höchstmaß hinausgehen. Hierfür muss in jedem Fall eine Entschädigung geleistet werden.
Wenn Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. In dieser Niederlassung unserer Kanzlei in Lörrach sind wir spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!