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Schweizer Arbeitsrecht: Das Recht auf ein Arbeitszeugnis

In der Schweiz besteht wie in Deutschland das Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das vom Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers jederzeit ausgestellt werden muss – nicht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Im Arbeitszeugnis muss die Art der Anstellung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses detailliert dargestellt sein. Außerdem muss es genaue Auskunft über die erbrachten Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers geben (Art. 330a Abs. 1 OR).

Das Arbeitszeugnis muss wohlwollend sein. Die Leistung und das persönliche Verhalten des Arbeitnehmers müssen objektiv beurteilt und in klarer, eindeutiger Sprache formuliert sein. Andeutungen oder versteckte Hinweise für mögliche neue Arbeitgeber sind nicht zulässig.

Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers sind nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. In chronologischer Reihenfolge muss aus dem Zeugnis abzulesen sein, welche Tätigkeiten, Beförderungen und betriebsinterne Versetzungen stattgefunden haben.

Falls das Arbeitszeugnis diesen formalen Kriterien nicht entspricht, kann der Arbeitnehmer ein neues Zeugnis verlangen und – falls ihm dies verweigert wird – notfalls sogar das Arbeitsgericht hinzuziehen.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Schweizer Arbeitszeugnis? Sind sie mit den Formulierungen nicht einverstanden? Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann und Künstle in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern.