Aktuelles

Die Berufsunfallversicherung (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Schweiz

In der Schweiz gilt, dass Unternehmer für ihre Mitarbeiter/-innen obligatorisch eine Berufsunfallversicherung abschließen müssen. Dies betrifft alle angestellten Personen, also auch Mitarbeiter/-innen im Homeoffice, Praktikanten, Auszubildende, Volontäre etc.

Diese Versicherung, die so genannte „BUV“, greift dann, wenn ein Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem direkten Arbeitsweg passiert und daraus Behandlungskosten und Tagegeld-Kosten für die Dauer der Krankenzeit erwachsen. Die BUV leistet außerdem Rentenzahlungen, wenn der Unfall zur Invalidität führt und unterstützt die Hinterbliebenen, wenn der Arbeitsunfall tödlich war.

Die Nichtberufsunfallversicherung, „NBUV“, ist zuständig, wenn außerhalb der Arbeit ein Unfall passiert. Diese wird automatisch vom Arbeitgeber übernommen, wenn die versicherte Person mehr als 8 Stunden wöchentlich bei diesem Arbeitgeber angestellt ist. Hierfür werden dann monatlich Beiträge vom Arbeitslohn abgeführt. Achtung! Wer weniger als 8 Stunden pro Woche angestellt ist, muss Freizeitunfälle privat versichern lassen. Dies gilt mit Ausnahme von Unfällen auf dem direkten Arbeitsweg – diese sind über den Arbeitgeber versichert.

Sind Sie Grenzgänger? Haben Sie Fragen zu Ihrem Schweizer Arbeitsvertrag? Unsere Kanzlei in Bad Krozingen, eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach, ist auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle!