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Die Kündigungsregelungen in der Schweiz

In der Schweiz kann ein Arbeitnehmer – genauso wie ein Arbeitgeber – jederzeit ein Arbeitsverhältnis kündigen. Die Kündigung kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen und ist dann rechtswirksam.
Bei der Kündigung müssen jedoch genau vorgeschriebene Kündigungsfristen eingehalten werden, die sich immer an der Dauer des Arbeitsverhältnisses bemessen.

Welche Kündigungsfristen gelten?
Steht nichts anderes im Arbeitsvertrag, ist im ersten Jahr der Beschäftigung eine Kündigungsfrist von 4 Wochen üblich. Ein Arbeitnehmer, der zwei bis neun Jahre in einem Betrieb beschäftigt war, hat zwei Monate Kündigungsfrist. Wenn er länger als 10 Jahre beschäftigt war, sind es drei Monate.

Ab wann gilt die Kündigung?
Die Kündigung gilt ab dem Moment, wenn der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer darüber informiert wurde. Häufig ist es bei Arbeitnehmern in leitenden Positionen so, dass der Arbeitnehmer dann sofort von der Arbeit freigestellt wird, seinen Lohn aber fristgemäß weiter ausbezahlt bekommt.

Wann kann fristlos gekündigt werden?
Für eine fristlose Kündigung muss ein schwerwiegender Grund vorliegen. Dies könnte zum Beispiel sein, wenn der Arbeitnehmer etwas im Betrieb gestohlen oder veruntreut hat, wenn er immer wieder seine Arbeit verweigert, wenn er häufig zu spät kommt oder wenn er mehrmals unentschuldigt nicht bei der Arbeit erscheint. Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung könnten sein, wenn der Arbeitnehmer Geschäftsgeheimnisse verrät oder wenn er nebenbei Schwarzarbeit leistet. Auch falsche Angaben bei der Bewerbung, z.B. nichtzutreffende Qualifikationen, können zur fristlosen Kündigung führen.

Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn er unberechtigterweise fristlos gekündigt wurde?
Als erste Maßnahme: Sofort in einem Einschreiben an den Arbeitgeber schriftlich widersprechen. Es gibt nämlich durchaus Gründe, die nicht als legale Kündigungsgründe gelten. So ist z.B. eine Kündigung aus Altersgründen, wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung, auf Grund von Rasse, Religionszugehörigkeit oder z.B. politischer Gesinnung nicht zulässig.

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