Wenn ein Angehöriger eines Drittstaatslandes in der Schweiz einreisen möchte – aus privaten Gründen oder beruflich – und deshalb in der Schweiz ein Visum beantragt, ist es erforderlich, ein Einladungsschreiben mitzuführen. Dies dient dem Zweck zu belegen, dass der Reisende in der Schweiz erwartet wird und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
Was muss genau in einem solchen Einladungsschreiben enthalten sein?
Das Einladungsschreiben muss auf Deutsch, Französisch oder Italienisch verfasst sein.
Wer ist der Eingeladene? Hier folgen Name, Adresse, Firmenanschrift, E-Mail, Telefon, evtl. Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit des Gastgebers, falls es sich um eine private Einladung handelt.
Wer genau lädt ein? Auch hier sind Name, Adresse, Firmenanschrift, E-Mail, Telefon, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit erforderlich.
Werden die Kosten für die Einreise bzw. den Aufenthalt vom Einladenden übernommen? Dies muss dem Einladungsschreiben zu entnehmen sein. Falls der Eingeladene selbst seinen Aufenthalt bezahlt, muss er nachweisen, dass er genug Geld hat. Dies kann er z.B. durch Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise belegen.
Das Einladungsschreiben hat formal keinen besonderen Aufbau. Es muss auch nicht beglaubigt werden, aber es muss persönlich unterschrieben sein.
Das Einladungsschreiben kann dem Antrag auf ein Visum beigelegt werden, als Mailanhang oder in Kopie.
Haben Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht? Dann konsultieren Sie Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen. Er hilft Ihnen gerne weiter.
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Reissmann & Künstle
Rechtsanwalt Hannes Künstle Bahnhofstraße 19 D – 79189 Bad Krozingen
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