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Aktuelles aus dem Schweizer Arbeitsrecht: Ferien dürfen in der Regel nicht mit dem normalen Gehalt ausbezahlt werden

Das Schweizerische Bundesgericht urteilte aktuell zu einem Fall aus dem Arbeitsrecht (4A_561/2017, Urteil vom 19. März 2018). Worum ging es? Ein Angestellter im Kanton Waadt hatte von 2008 bis 2013 einen Arbeitsvertrag über 42,5 Wochenstunden à 28 Franken in einer Tischlerei. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die vier Wochen Ferienzeit, das 13. Monatsgehalt und der Lohn für Feiertage in seinem normalen Lohn inbegriffen seien. Nach seinem Austritt aus dem Betrieb klagte er auf den entgangenen Lohn für die Ferien- und Feiertagszeiten der letzten fünf Jahre. Das Gericht gab ihm aus zwei Gründen Recht: Er habe zum einen in der Tischlerei eine regelmäßige Arbeit, außerdem seien in der Lohnabrechnung die Lohnanteile für die Ferienzeiten nicht explizit aufgeführt. Der Arbeitgeber musste den Ferienlohn doppelt auszahlen.

Nach dem Schweizer Obligationenrecht gilt: Arbeitnehmer erhalten für Ferienzeiten denselben Lohn, den sie normalerweise verdienen. Die Ferien dürfen aber nicht durch Zahlungen abgegolten werden (Artikel 329d Abs. 2 OR).

Nach Schweizerischem Recht ist also größte Vorsicht geboten, was die Auszahlung von Ferien als Teil des Arbeitslohns angeht. Nur in zwei Fällen – wenn es sich um kurze Arbeitsperioden handelt oder wenn die Arbeitsleistung sehr unregelmäßig erbracht wird – sind Ausnahmen zugelassen. Dann darf der Urlaubslohn mit dem normalen Gehalt ausbezahlt werden. Im Arbeitsvertrag muss aber die Formulierung „Ferienlohn inbegriffen“ explizit enthalten sein. Und: Auf der Lohnabrechnung muss der Ferienlohn-Anteil des Gehaltes separat aufgeführt sein, sonst droht die Zahlung des doppelten Ferienlohn-Anteils.

Das Schweizerische Arbeitsrecht unterscheidet sich in vielen Punkten vom Deutschen Arbeitsrecht. Wir Anwälte in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen, einer Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Lörrach, sind spezialisiert auf das Schweizerische Arbeitsrecht und kümmern uns speziell um die Belange von Grenzgängern. Wenn Sie Fragen haben und rechtliche Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie uns gerne!