Einen Firmenwagen zu bekommen ist ein sehr beliebter Bonus für Arbeitnehmer. Üblicherweise dürfen diese Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Doch wer in der Schweiz arbeitet und von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen bekommt, darf diesen nicht ohne Weiteres in Deutschland privat nutzen. Grund ist der Einfuhrzoll. Für Grenzgänger gilt: Der Firmenwagen darf nur für das Pendeln vom Arbeitsort zum Wohnort eingesetzt werden. Auf die Einhaltung dieser Regel müssen Grenzgänger unbedingt achten! Sie müssen deshalb immer ihren Arbeitsvertrag im Dienstwagen mit sich führen.
Es gibt jedoch noch eine andere, kompliziertere Variante. Wenn ein Dienstfahrzeug aus der Schweiz auch in Deutschland im freien Verkehr, also z.B. als privates Familienfahrzeug an den Wochenenden, eingesetzt werden soll, kann es zur Nutzung im freien Verkehr in Deutschland angemeldet werden. Dabei fällt Einfuhrzoll in Höhe von 10% an. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt jedoch in der Schweiz, wo auch die Kfz-Steuer eingezogen wird. Die Einfuhrpapiere des Fahrzeugs sollten immer griffbereit im Fahrzeug deponiert bleiben. Wichtig zu beachten ist, dass der Schweizer Arbeitgeber, der seinem Mitarbeiter ein Fahrzeug zur privaten Nutzung in Deutschland überlässt, in Deutschland Umsatzsteuer abführen muss. Es kommt also zur unvermeidbaren Doppelbesteuerung, da er auch in der Schweiz Umsatzsteuer abführen muss.
Zu allen Fragen, die das Arbeitsrecht von Grenzgängern betreffen, steht Ihnen Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen gerne zur Verfügung.
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