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Grenzgänger im Homeoffice

Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen zwangen viele Schweiz-Grenzpendler, über längere Zeit im Homeoffice in Deutschland zu bleiben. Damit sie dadurch nicht ihren Grenzgänger-Status verloren, hatten Deutschland und die Schweiz ein Abkommen geschlossen, eine so genannte „Konsultationsvereinbarung“, die ab dem 11. März 2020 Gültigkeit hatte. Doch seit Anfang Juli 2022 gelten nun wieder die Regeln, die vor der Corona-Pandemie gegolten haben.
Diese besagen: Als „Grenzgänger“ gilt derjenige, der zwar viel im Homeoffice arbeitet, der aber dennoch regelmäßig in die Schweiz pendelt. „Regelmäßig“ bedeutet: mindestens einmal pro Woche oder an mindestens fünf Tagen im Monat. Wer diese Mindestanforderungen erfüllt, kann seinen Grenzgänger-Status trotz Homeoffice erhalten.

Wer indessen zu selten in die Schweiz pendelt, muss den Anteil des in Deutschland erwirtschafteten Einkommens auch in Deutschland versteuern. Analog dazu ist für die Tage, die in der Schweiz gearbeitet wurde, die Einkommensteuer auch dort zu entrichten.

In der Bad Krozinger Zweigniederlassung unserer Kanzlei sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern spezialisiert. Für alle Fragen rund um Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, Grenzgänger-Verordnungen etc. wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin!