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Grenzgänger: Was passiert bei Kurzarbeit?

Durch die wirtschaftlichen Einbußen, die durch die COVID-19 Pandemie in diesem Jahr hinzunehmen waren und weiterhin zu erwarten sind, ist Kurzarbeit leider mittlerweile an der Tagesordnung.

Was passiert mit Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten und die von Kurzarbeit betroffen sind?
Sofern Sie mit einer Grenzgängerbewilligung – dem Ausweis G – in der Schweiz arbeiten, bezahlen Sie regelmäßig Beiträge in die Schweizer Arbeitslosenversicherung. Diese springt im Falle der Kurzarbeit ein. Die so genannte „Kurzarbeitsentschädigung“, die anstelle des regulären Lohnes bezahlt wird, deckt 80% des eigentlichen Arbeitslohnes ab.
Der Personenkreis derer, die Anspruch auf Kurzarbeitsgeld haben, wurde vom Bundesrat am 20. März 2020 erweitert, so können z.B. auch Angestellte in zeitlich befristeten Jobs Kurzarbeitergeld bekommen.
Wer als Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden möchte, muss jeden einzelnen Mitarbeiter vorab um Zustimmung bitten. Diese kann vom Angestellten auch verweigert werden – er muss dann weiterhin den vollen Lohn bekommen. Dies birgt natürlich das Risiko, dass der Arbeitgeber daraufhin eine ordentliche Kündigung ausspricht.
Hat der Arbeitnehmer die schriftliche Zustimmung aller Mitarbeiter, kann er bei der Arbeitslosenkasse notwendige Schritte einleiten. Er muss mindestens 10 Tage vor der geplanten Kurzarbeit einen schriftlichen Antrag beim Kanton einreichen. Wichtig: Kurzarbeit beeinflusst nicht die Beiträge zur Sozialversicherung. Dorthin müssen weiterhin die vollen Beiträge abgeführt werden.

In der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen sind wir seit Jahren spezialisiert auf die Anliegen von Grenzgängern.
Wir beraten Sie gerne, wenn es z.B. um Ihren Schweizer Arbeitsvertrag geht. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen ersten Termin!