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Habe ich als Grenzgänger Anspruch auf Kindergeld?

In der Schweiz heißt das Kindergeld „Kinderzulage“ und wird, anders als in Deutschland, vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gehalt ausbezahlt. Pro Kind sind dies 200 Franken im Monat, bei Kindern ab 16 (bis maximal 25 Jahre) heißt es „Ausbildungszulage“ und beläuft sich auf monatlich 250 Franken.

Kindergeld oder Kinderzulage wird generell dort gewährt, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Wenn also ein Familienvater als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, seine Familie aber in Deutschland wohnen bleibt, erhalten die Kinder die Schweizerische Kinderzulage. Falls beide Elternteile arbeiten, entscheidet der Wohnort des Kindes. Falls die Schweizer Zulage geringer ausfallen sollte als das aktuelle deutsche Kindergeld – es sind derzeit monatlich 192 Euro für das erste und zweite Kind, 198 Euro für das dritte Kind und 223 Euro ab dem vierten Kind – kommt die deutsche Familienkasse für die Differenz auf.

Wichtig ist, die Schweizer Kinderzulage beim Arbeitgeber zu beantragen. Dem Antrag muss die Geburtsbescheinigung, außerdem eine Wohnsitzbescheinigung des Kindes beigefügt werden. Für jedes Kind muss dieser Antrag neu gestellt werden. Parallel dazu muss die deutsche Familienkasse informiert werden.

Grenzgänger können grundsätzlich auch in Deutschland Elterngeld beantragen, wenn sie in Elternzeit gehen wollen. Da diese Option in der Schweiz nicht existiert, müssen sie sich von ihrer Arbeit in der Schweiz freistellen lassen bzw. ihre Arbeitszeit reduzieren. Das Elterngeld richtet sich nach dem Einkommen der letzten zwölf Jahre vor Geburt des Kindes, die maximale Summe liegt bei 1800 Euro im Monat. Elterngeld muss in Baden-Württemberg bei der L-Bank beantragt werden.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen sind spezialisiert auf die Rechte von Grenzgängern bzw. das Arbeitsrecht in Deutschland und der Schweiz. Zögern Sie nicht, sich bei komplizierten Fragestellungen professionellen Rat zu holen!