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Die Krankentagegeldversicherung in der Schweiz

Aus Deutschland kennen Sie die gesetzlich vorgeschriebene 6-wöchige Lohnfortzahlung bei Krankheit. Achtung, dies ist in der Schweiz nicht so!
Dennoch gibt es hier eine gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht. Dabei wird genau unterschieden, wie lange ein Arbeitnehmer bereits beschäftigt ist. In den ersten drei Monaten muss der Arbeitgeber im Krankheitsfall nichts bezahlen. Ab dem vierten Anstellungsmonat muss er den Arbeitslohn von drei Wochen bezahlen, im zweiten Jahr der Beschäftigung vier Wochen, im dritten Jahr 9 Wochen – so steigt dies bis zu einer maximalen Zahlung von 31 Wochen. Diese Angaben variieren allerdings je nach Region.
Üblicherweise hat der Arbeitgeber für solche Fälle eine Kollektiv-Krankentagegeldversicherung abgeschlossen oder es bestehen firmeninterne Regelungen. Dies ist aber für Arbeitgeber nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Summe, die ein kranker Arbeitnehmer aus dieser Versicherung erhält, beträgt in den meisten Fällen etwa 80% des Gehalts auf die Dauer von bis zu zwei Jahren.
Wenn eine solche Versicherung des Arbeitgebers vorliegt, wird sie dem Arbeitnehmer als Bestandteil seines Gehalts zum Bruttolohn hinzugerechnet und ist für den Arbeitnehmer steuerpflichtig.

Als Anwälte, die sich auf das Arbeitsrecht für Grenzgänger spezialisiert haben, raten wir Ihnen dringend: Überprüfen Sie in ihrem Schweizer Arbeitsvertrag, ob es eine Krankentagegeldversicherung des Arbeitgebers gibt und welche Leistungsausschlüsse sie aufweist, d.h. ob beispielsweise bestimmte Krankheiten ausgeschlossen sind. Falls keine Versicherung vorhanden sein soll, schließen sie unbedingt privat eine Krankentagegeldversicherung ab, damit Sie im Krankheitsfall finanziell abgesichert sind!
Bei allen juristischen Fragen wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen, einer Dependance der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach.