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Krankenversicherungspflicht für Grenzgänger

Wie verhält es sich mit der Krankenversicherungspflicht für Grenzgänger Deutschland-Schweiz?

Generell gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Die Versicherung erfolgt bei einer gesetzlichen Schweizer Krankenkasse.
  2. Die Versicherung erfolgt bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Hierfür ist die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz notwendig.
  3. Die Versicherung erfolgt bei einer privaten Krankenversicherung in Deutschland. Auch hierfür muss der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden.

 

Wie erfolgt die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz? Welche Schritte sind notwendig?

Arbeitnehmer in der Schweiz unterliegen automatisch der Krankenversicherungspflicht. Innerhalb ihrer ersten drei Arbeitsmonate können sich Grenzgänger von dieser Pflicht befreien lassen und sich weiterhin in Deutschland krankenversichern.

Doch Achtung! Wer sich formell hat befreien lassen, kann sich später nicht anders entscheiden und doch in der Schweiz versichern. Dies ist – nach einem neuen Gesetz – nur für Arbeitgeber möglich, die stillschweigend befreit worden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015). Dort heißt es, dass alle Grenzgänger, die vormals stillschweigend von der Krankenversicherungspflicht nach KVG befreit worden sind, einen neuen Antrag stellen können, damit sie doch in der Schweiz krankenversichert sein können. Sie müssen einen Antrag an die zuständige kantonale Stelle richten und bekommen dann eine Frist, innerhalb derer sie sich krankenversichern müssen.

Fazit: Grenzgänger können nur noch in Deutschland versichert bleiben (gesetzlich oder privat), wenn sie sich in der Schweiz offiziell von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Für alle rechtlichen Fragen, die Grenzgänger betreffen, ist Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle Ihr kompetenter Ansprechpartner!