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Arbeit auf Abruf: In Corona-Zeiten besteht auch hier ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung

Die „Arbeit auf Abruf“ ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit. Sie kann nur im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages geleistet werden. Bei der Arbeit auf Abruf bestimmt in der Regel der Arbeitgeber, wann er die Unterstützung des Arbeitnehmers braucht. Hier gibt es einige Fallstricke: Wenn z.B. die Zeitspanne zwischen den einzelnen Arbeitseinsätzen zu lange ist, besteht ein versicherungsrechtliches Problem. Der Arbeitnehmer müsste sich dann selbst versichern. Außerdem ändert sich eventuell der Kündigungsschutz.

Der Schweizerische Bundesrat hat am 28.10.2020 vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Pandemie die Situation von Arbeitskräften auf Abruf verbessert. Wer seit mindestens sechs Monaten in einem Schweizerischen Betrieb fest angestellt ist und dort Arbeit auf Abruf verrichtet, hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Neuregelung trat rückwirkend ab 1. September 2020 in Kraft. Arbeitnehmer auf Abruf können ihren Anspruch rückwirkend ab März 2020 und noch bis zum 30. Juni 2021 geltend machen (Quelle: Der Bundesrat: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-80891.html)

Falls Sie Grenzgänger sind und Fragen zum Arbeitsmodell „Arbeit auf Abruf“ haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Er ist spezialisiert auf das Deutsche und Schweizerische Arbeitsrecht.