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Schweizer Arbeitsrecht: Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Die Lohnfortzahlung wird dann vom Arbeitgeber geleistet, wenn der Grund für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmers liegt, wenn er also beispielsweise erkrankt oder einen Unfall erleidet. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist im Schweizer Obligationenrecht Art. 324a festgelegt. Es gelten folgende Regelungen:

Nach drei Monaten Betriebszugehörigkeit und im ersten Arbeitsjahr erhält der erkrankte Arbeitnehmer Lohn für 3 Wochen. Bei längerer Zugehörigkeit zum Betrieb gibt es dann je nach regionaler Zugehörigkeit verschiedene Modelle: die Berner, die Basler oder die Züricher Skala.

Eine Schwangerschaft ist vor dem Gesetz einer Erkrankung gleichgestellt. Nach der Geburt des Kindes besteht ein Anspruch auf Zahlung von 80% des durchschnittlichen Arbeitslohnes – längstens für 14 Wochen. Für diese Zahlungen muss ein Antrag gestellt werden, denn diese Form der Lohnfortzahlung trägt nicht der Arbeitgeber, sondern eine spezielle Mutterschaftsversicherung.

Eine Erkrankung muss dem Arbeitgeber nach spätestens drei Tagen mit einem schriftlichen ärztlichen Attest belegt werden. Die korrekte Berechnung der Lohnfortzahlung in der Schweiz ist äußerst kompliziert und hängt davon ab, ob eine Versicherung besteht, die möglicherweise einen Teil der Lohnfortzahlung abdeckt.

Für Fragen und Anliegen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Hannes Künstle in unserer Kanzlei in Bad Krozingen. Er ist auf das Schweizerische Arbeitsrecht und die Belange von Grenzgängern spezialisiert. Vereinbaren Sie einen Termin!