Aktuelles

Mutterschutz, Kinderzulage & Co. – Wie sind die Regelungen für Grenzgänger?

Die Schweizer gesetzlichen Vorgaben bezüglich Schwangerschaft und Mutterschutz unterscheiden sich erheblich von denjenigen in Deutschland.

Sobald eine Arbeitnehmerin schwanger ist und während der ersten 16 Monaten nach der Geburt ihres Kindes darf sie von ihrem Schweizer Arbeitgeber nicht gekündigt werden. Ausnahme: Sie befindet sich noch in der Probezeit. Wenn der Arbeitsvertrag befristet wurde, endet dieser zum vereinbarten Zeitpunkt – ganz gleich, ob mittlerweile eine Schwangerschaft vorliegt.

Körperlich anstrengende Arbeit, die eine schwangere oder stillende Mutter gesundheitlich belasten würde, ist verboten. Falls der Arbeitnehmer keine „leichtere“ Arbeit anzubieten hat, muss die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt werden und erhält 80% ihres Lohns.

Die ersten acht Wochen nach der Entbindung darf die Angestellte nicht arbeiten – anschließend nur nach persönlicher Einwilligung. Der Lohn, der während dieser Zeit weiterbezahlt wird, richtet sich in der Regel nach der Anzahl der Dienstjahre. So bekommt eine Mitarbeiterin, die 2-3 Jahre angestellt war, zwei Monate Lohnfortzahlung. Wenn sie 11-15 Jahre angestellt war, bekommt sie vier Monate.

Eine deutsche Arbeitnehmerin, die zum Arbeiten in die Schweiz pendelt, kann in Deutschland Elterngeld beantragen. Dies muss sie in der deutschen Gemeinde tun, in der sie ihren Wohnsitz hat. Doch Achtung: Anders als in Deutschland wird ihr in der Schweiz ihre Arbeitsstelle nicht freigehalten!

Von ihrem Schweizer Arbeitgeber erhält die Angestellte eine Kinderzulage, manchmal – je nach Arbeitgeber – zusätzlich Geburtsgeld oder eine Familienzulage.

In der Zweigniederlassung der Lörracher Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen sind wir spezialisiert auf die Fragen von Grenzgängern. Speziell zum Arbeitsrecht sind wir Ihre kompetenten Ansprechpartner!