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Aktuelle Bestimmung zu den Nichtrückkehr-Tagen von Grenzgängern

Viele Deutsche, die im grenznahen Gebiet wohnen, pendeln täglich zum Arbeiten in die Schweiz. Die Steuer muss der Grenzgänger in Deutschland in voller Höhe abführen. Wenn er aber häufiger als an 60 Tagen im Jahr nach der Arbeit nicht über die Grenze nach Hause gefahren ist, hat die Schweiz ein Anrecht darauf, Steuern einzuziehen.

Neu ist seit Beginn 2019: Wer aus beruflichen Gründen abends nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehren kann, weil dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist, erhält dennoch den Status eines Grenzgängers. Dabei ist folgendes zu beachten: Wer mit dem Auto zur Arbeit kommt, darf nicht mehr als 100 Kilometer – kürzeste einfache Wegstrecke – zur Arbeit fahren dürfen. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommt, darf nicht länger als 1,5 Stunden brauchen. Die Übernachtungskosten in der Schweiz werden vom Schweizerischen Arbeitgeber übernommen. Sie müssen mit dem Formular GRE-3 nachgewiesen werden, außerdem muss eine Liste der Nichtrückkehr-Tage beigefügt sein. Beides muss vom Arbeitgeber bestätigt werden.
Fazit: Künftig werden von den deutschen Finanzbehörden mehr Nachweise als bisher verlangt werden.

Wer eine Arbeitsstelle in der Schweiz antreten dafür und täglich aus Deutschland anreisen möchte, sollte sich unbedingt juristisch beraten lassen, um die Tätigkeit steuerlich möglichst attraktiv zu gestalten. In unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir spezialisiert auf das Schweizerische Arbeitsrecht und die rechtlichen Belange von Grenzgängern. Vereinbaren Sie einen Termin!