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Grenzgänger haben ein Optionsrecht

Das so genannte „Optionsrecht“ bezieht sich auf die Krankenversicherung für Arbeitnehmer in der Schweiz. Wer als Grenzgänger in der Schweiz arbeitet, kann auswählen: Entweder er versichert sich direkt in der Schweiz über die Pflichtversicherung KVG – oder er lässt sich dort von der Krankenversicherungspflicht befreien und versichert sich lieber in Deutschland, z.B. bei einer privaten Krankenkasse. Achtung: Eine Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht nach KVG muss schriftlich erfolgen! Der Antrag für die Pflichtversicherung muss beim kantonalen Amt gestellt werden.

Um die Entscheidung KVG oder Deutsche Versicherung zu treffen, haben Grenzgänger drei Monate Zeit, gerechnet ab Arbeitsbeginn in der Schweiz. Wer nach Ablauf dieser Frist doch noch vom einen in das andere Versicherungsmodell wechseln möchte, kann dies – seit einer Neuregelung im März 2017 – nicht mehr! Früher war es möglich zu wechseln, wenn sich z.B. durch Heirat oder Scheidung die persönlichen Lebensumstände geändert hatten.

Es lohnt sich in jedem Fall, beide Modelle gründlich durchzurechnen. Für Fragen zu rechtlichen Dingen, die Grenzgänger betreffen, z.B. zum Arbeitsvertrag, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei in Bad Krozingen.