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Ehemalige Grenzgänger: Leistungen aus Schweizer Pensionskassen sind beitragspflichtig

Das Bundessozialgericht urteilte im Falle eines Grenzgängers mit Wohnsitz in Deutschland, der von seinem ehemaligen Schweizer Arbeitgeber Rentenleistungen aus einer Pensionskasse bezog. Diese sind – so das Urteil – in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung vollumfänglich beitragspflichtig (AZ B 12 KR 32/19 R, Urteil vom 23.02.2021).
Warum? Die Rentenleistungen beruhten im konkreten Fall auf überobligatorischen Anteilen. Deshalb könne man sie – so die Richter – mit den Leistungen einer deutschen Betriebsrente vergleichen. Es handle sich hier eindeutig um einen Versorgungsbezug. Und dieser sei nach § 229 SGB V der Beitragspflicht unterworfen.
Der Kläger hatte angeführt, dass es bei seinem ehemaligen Arbeitgeber zwei unterschiedliche Pensionskassen gäbe und diejenige, aus der er seine Leistungen beziehe, nicht auf dem Schweizerischen Bundesgesetz, sondern allein auf seinem individuellen Arbeitsvertrag beruhe. Hieraus ergäbe sich für ihn kein steuerrechtlicher Vorteil. Dieses Argument wiesen die Richter ab.

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