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Die Probezeit im Schweizer Arbeitsrecht

Wer in der Schweiz eine neue, unbefristete Stelle antritt, hat nach Art. 335b Abs. 1 OR grundsätzlich einen Monat Probezeit. Dies ist jedoch nicht unbedingt bindend: Mit einer schriftlichen Vereinbarung kann die Probezeit ganz weggelassen oder auch verlängert werden. Eine Verlängerung ist allerdings auf maximal 3 Monate möglich. Für den Fall, dass eine noch längere Probezeit vereinbart wurde, ist diese nicht gültig! Die Länge der Probezeit muss für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleich sein.

Wenn die Probezeit jedoch unterbrochen wird – sei es durch Krankheit, durch einen Unfall oder Ähnliches, dann wird die Probezeit automatisch verlängert. Im Falle einer Krankheit darf die Probezeit dann insgesamt auch länger als drei Monate betragen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen gibt es generell keine Probezeit. Wenn eine Probezeit dennoch gewünscht ist, kann diese gesondert vereinbart werden.

In der Zweigniederlassung unserer Kanzlei in Bad Krozingen sind wir auf die rechtlichen Belange von Grenzgängern und speziell auf das Schweizerische Arbeitsrecht spezialisiert. Wenn Sie Fragen z.B. zu Ihrem Schweizerischen Arbeitsvertrag haben oder juristische Unterstützung benötigen, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit Rechtsanwalt Hannes Künstle.