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Neuregelung der Quellensteuer in der Schweiz

Jeder, der in der Schweiz arbeitet, bezahlt die so genannte „Quellensteuer“, die direkt vom Arbeitslohn abgezogen wird. Sie kann bei der Einkommensteuer angerechnet werden.
Im Januar 2021 wurde die Schweizerischen Quellensteuer-Regelung verändert.
Auslöser für diese Reform war ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2010. In diesem Urteil wurde die Tatsache, dass Schweiz-Pendler und deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz unterschiedlich behandelt werden, als Diskriminierung erachtet. Eine solche Unterscheidung sei nicht zulässig. Deshalb wurde in der aktuellen Neuregelung die Möglichkeit geschaffen, Einkommen nachträglich zu veranlagen.
Für Grenzgänger bedeutet dies konkret: Bis zum 31. März des Folgejahres kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden. Voraussetzungen dafür: Mindestens 90% des Einkommens, inkl. des Einkommens des Ehepartners, müssen in der Schweiz erwirtschaftet und versteuert werden.
Arbeitnehmer, bei denen dies der Fall ist, müssen gleich behandelt werden wie die dauerhaft in der Schweiz wohnhaften Personen.
Arbeitgeber sind in der Pflicht, ihre Arbeitnehmer auf die mögliche nachträgliche Veranlagung hinweisen – egal, ob hierfür eigens ein Antrag gestellt werden muss.

Wir sind in unserer Kanzlei-Zweigniederlassung in Bad Krozingen spezialisiert auf die rechtlichen Anliegen von Grenzgängern. Vereinbaren Sie gerne einen Termin!