Ruhestand oder Studium in der Schweiz – welche Voraussetzungen gibt es dafür?
Wer seinen Ruhestand in der Schweiz verbringen will, bzw. ein Studium dort absolvieren möchte, unterliegt bestimmten Regeln. Für Angehörige der so genannten „EU-27 und EFTA-Staaten“ (EU-27: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen Portugal, Republik Tschechien, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) sind die Hürden nicht besonders hoch – für Angehöriger von Drittstaaten gelten strengere Bedingungen.
Für Angehörige der EU-27 und EFTA-Staaten gilt:
Es müssen genügend finanzielle Mittel vorhanden sein, um in der Schweiz leben zu können und nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein.
Es muss nachgewiesen werden, dass eine Krankenversicherung besteht, die auch im Falle eines Unfalls einspringt.
Studenten müssen die Immatrikulationsbescheinigung der Schweizer Hochschule oder anderen Lehranstalt vorlegen.
Bei Aufenthalt über 3 Monaten muss sich der Aufenthalter beim kantonalen Migrationsamt anmelden. Dort erhält er eine Aufenthaltsbescheinigung für 5 Jahre; bei Studenten so lange, bis das Studium in der Schweiz abgeschlossen ist.
Was gilt für Personen aus Drittstaaten, die in der Schweiz studieren wollen oder in der Schweiz leben wollen und dort nicht erwerbstätig sind?
Es muss im Heimatland ein Einreisegesuch beantragt werden.
Es müssen genügend finanzielle Mittel da sein, um in der Schweiz leben zu können und um nicht sozialhilfepflichtig zu werden.
Es muss nachgewiesen werden, dass eine Krankenversicherung besteht, die auch im Falle eines Unfalls einspringt.
Studierende müssen vorlegen: einen Studienplan, aus dem das Studienziel hervorgeht, die Immatrikulationsbescheinigung der Schweizer Hochschule, einen Lebenslauf und ein Dokument, in dem sie bestätigen, dass sie nach Abschluss ihrer Studien die Schweiz wieder verlassen werden.
Kontakt
Reissmann & Künstle
Rechtsanwalt Hannes Künstle Bahnhofstraße 19 D – 79189 Bad Krozingen
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