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Ich will nur ein paar Wochen in der Schweiz arbeiten, was muss ich beachten?

Vielleicht haben Sie einen Saisonjob in der Schweiz ergattert? Oder Sie arbeiten auf einer Messe, nur für ein paar Wochen?
In diesem Fall greift für Arbeitnehmer aus der EU/EFTA die Regelung für „Tätigkeiten von kurzer Dauer“. Sie lautet: Wer nicht länger als drei Monate oder nicht mehr als 90 Kalendertage im Jahr in der Schweiz arbeitet, braucht in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung.

Der Arbeitgeber muss allerdings Ihre Tätigkeit melden. Dies muss spätestens acht Tage vor Beginn Ihrer Tätigkeit erfolgen mittels eines speziellen Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit.
Die Meldung kann online erfolgen und ist für den Arbeitgeber kostenlos. Der Arbeitgeber muss seinen Sitz in der Schweiz haben oder in einem Mitgliedsstaat der EU/EFTA, von dem aus er Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden möchte.

Für Fragen zum Schweizer Arbeitsrecht wenden Sie sich in unserer Kanzlei in Bad Krozingen bitte an Rechtsanwalt Hannes Künstle. Vereinbaren Sie einen Termin.