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Kein Kavaliersdelikt: Schwarzarbeit in der Schweiz

Wer Schwarzarbeit beauftragt und wer Schwarzarbeit leistet, macht sich gleichermaßen strafbar, denn er betrügt den Staat um Steuern und Sozialabgaben.
In der Regel halten sich die Schweizer Unternehmen jedoch daran, keine Arbeitnehmer aus dem Ausland zu beschäftigen, die die erforderliche Arbeitsbewilligung nicht vorweisen können.

Die Kontrolle über Schwarzarbeit obliegt den einzelnen Kantonen, wobei die zuständigen Behörden untereinander vernetzt sind und Daten austauschen. Die Kantone werden vom Bund überwacht.

2017 ist die Schwarzarbeit um etwa 12 % im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen, so der Schwarzarbeitsbericht für das Jahr 2017. Es wurden 2017 rund 13.360 Verdachtsfälle gemeldet.

Bereiche, in denen Schwarzarbeit häufiger vorkommt, sind einfache Handwerkerleistungen, Gastronomie, Privathaushalte, Gebäudereinigungen, Landwirtschaft und das Erotikgewerbe.

In der Schweiz sind die Regelungen zur Schwarzarbeit im Bundesgesetz und in der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit festgeschrieben.

Generell sind die Strafen für die Auftraggeber höher als für die Schwarzarbeiter: Es drohen für die Arbeitgeber bis zu drei Jahre Haft und hohe Geldstrafen – die Arbeiter können bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe und ebenfalls mit Geldstrafen belegt werden.

Wenn Sie Fragen zum Schweizerischen Arbeitsrecht haben oder wenn Sie juristische Unterstützung brauchen, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Hannes Künstle in der Kanzlei Reissmann & Künstle in Bad Krozingen. Diese Kanzlei ist eine Zweigniederlassung der Kanzlei Reissmann & Künstle in Lörrach und ist spezialisiert auf die Belange von Grenzgängern.